Gemäß § 367 Abs. 2a Satz 1 AO kann die Finanzbehörde vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Nach § 367 Abs. 2a Satz 2 AO hat sie in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.
Die von der Finanzbehörde ausgeklammerten Besteuerungsgrundlagen sind im Falle der Klage gegen eine Teil-Einspruchsentscheidung nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung; insoweit bleibt der Einspruch anhängig1.
Aus dem Zusammenspiel des § 367 Abs. 2a AO mit der -ebenfalls durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12 20062 eingefügten- Regelung des § 367 Abs. 2b AO zur Zurückweisung von Einsprüchen durch Allgemeinverfügung ergibt sich, dass die Teil-Einspruchsentscheidung als Instrument zur Bewältigung von Masseneinsprüchen im Hinblick auf Musterverfahren geschaffen wurde. Betreffen die Einsprüche (auch) Rechtsfragen, die Gegenstand eines Verfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union, beim Bundesverfassungsgericht oder beim Bundesfinanzhof sind, sollen die Finanzbehörden über die Sach- und Rechtsfragen vorab entscheiden können, die von den anhängigen höchstrichterlichen Verfahren nicht betroffen sind3. Vor diesem Hintergrund ermöglicht es § 367 Abs. 2a AO den Finanzbehörden auch, die Verfassungsmäßigkeit einer Norm von der Entscheidung auszunehmen und im Übrigen über den Einspruch zu entscheiden4.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – I B 57/16