Zweifel an der Verfassungsgemäßheit – und die Teileinspruchsentscheidung

Nach § 367 Abs. 2a Satz 1 AO kann die Finanzbehörde vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

Zweifel an der Verfassungsgemäßheit – und die Teileinspruchsentscheidung

Die Frage der Sachdienlichkeit der teilweisen Entscheidung über den Einspruch im Sinne des § 367 Abs. 2a AO ist gerichtlich voll überprüfbar1. Bei teilweiser Entscheidungsreife eines Einspruchs ist der Erlass einer Teileinspruchsentscheidung im Allgemeinen sachdienlich, soweit dem keine besonderen Umstände entgegenstehen2.

Nach diesen Maßstäben war der Erlass einer Teileinspruchsentscheidung im hier entschiedenen Fall zulässig. Die Frage, ob § 4h EStG verfassungsgemäß ist, ist nicht spruchreif, während die weitere streitige Frage, ob die „arrangement fee“ von der Abzugsbeschränkung des § 4h EStG erfasst wird, entscheidungsreif ist. Daher war es sachdienlich, eine Teileinspruchsentscheidung über die entscheidungsreifen Teile zu erlassen, aber über die Verfassungsmäßigkeit des § 4h EStG noch nicht zu entscheiden, sondern die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verfassungswidrigkeit in dem dort bereits anhängigen Verfahren3 abzuwarten. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist mit einer einvernehmlichen Erledigung des beim Finanzamt noch ruhenden Teil des Rechtsstreits (bezüglich der hier nicht streitigen, einfachrechtlich unter § 4h EStG fallenden Aufwendungen) zu rechnen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. März 2023 – XI R 45/19

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 21.12.2016 – I B 57/16, BFH/NV 2017, 881; kritisch Steinhauff, AO-Steuerberater 2017, 170[]
  2. vgl. BFH, Urteile vom 17.03.2022 – XI R 39/19, BFHE 275, 526, BStBl II 2023, 295, Rz 16; vom 12.05.2022 – V R 31/20, Rz 26[]
  3. BVerfG – 2 BvL 1/16[]
Weiterlesen:
Rechtsbehelfsbelehrung - und die Angaben zum Zustelldatum

Bildnachweis: