Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein Finanzgericht zwar grundsätzlich verpflichtet, einen Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO vorliegen. Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet erkrankt ist1. Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann2.

Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung geboten ist, muss das Finanzgericht anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt3. Wird ein erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, muss der Antragsteller dem Gericht regelmäßig von sich aus nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit machen und die Angaben glaubhaft machen4. Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung der Krankheit enthalten, dass das Finanzgericht selbst beurteilen kann, ob sie ein Erscheinen zum Termin verhindert oder nicht5. Fehlt es daran, so darf das Finanzgericht den Verlegungsantrag regelmäßig ablehnen6.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 5. September 2012 – II B 61/12
- BFH, Beschlüsse vom 09.11.2009 – VIII B 94/09, BFH/NV 2010, 230; vom 06.12.2011 – XI B 64/11, BFH/NV 2012, 747, und vom 29.05.2012 – IV B 51/11, BFH/NV 2012, 1469[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 17.04.2002 – IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047; in BFH/NV 2010, 230; und in BFH/NV 2012, 1469[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 28.08.2002 – V B 71/01, BFH/NV 2003, 178; in BFH/NV 2010, 230; und in BFH/NV 2012, 747[↩]
- BFH, Beschlüsse in BFH/NV 2010, 230; und in BFH/NV 2012, 1469[↩]
- BFH, Beschlüsse in BFH/NV 2010, 230; in BFH/NV 2012, 747; und in BFH/NV 2012, 1469[↩]
- BFH, Beschluss in BFH/NV 2010, 230[↩]