Lädt das Finanzgericht während der Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens zur mündlichen Verhandlung, liegt in der Ladung zugleich die (beschwerdefähige) Entscheidung, das unterbrochene Verfahren fortzusetzen.
Der Bundesfinanzhof kann trotz der Unterbrechung des Verfahrens über ein Rechtsmittel entscheiden, das –wie die vorliegende Beschwerde– auf die Nichtbeachtung der Unterbrechung durch das Finanzgericht gestützt wird1.
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass sie sich –jedenfalls vordergründig– gegen die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung richtet, die als prozessleitende Verfügung gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht anfechtbar ist.
In der Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist konkludent zugleich die Entscheidung enthalten, das bisher unterbrochene Klageverfahren fortzusetzen. Denn in der Rechtsprechung ist –soweit ersichtlich– unbestritten, dass das Gericht in einem unterbrochenen Verfahren während der Fortdauer des Unterbrechungszustands keinen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen darf2. Da nicht erkennbar ist, dass das Finanzgericht von dieser einhelligen Auffassung abweichen wollte, ist die Ladung aus Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten so auszulegen, dass das Gericht damit zugleich die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens angeordnet hat. Eine solche Anordnung ist aber nach § 128 Abs. 1 FGO beschwerdefähig, da sie nicht in § 128 Abs. 2 FGO genannt ist.
Auch im Zivilprozess, in dem gewöhnliche Ladungen und Terminsbestimmungen gleichfalls nicht mit der Beschwerde (dort sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO) anfechtbar sind3, wird eine Ladung, die in einem unterbrochenen Verfahren ergeht, als beschwerdefähige Entscheidung angesehen4.
Der Beschwerdeführer kann auch nicht darauf verwiesen werden, die Ladung zunächst hinzunehmen und stattdessen Rechtsschutz gegen die aufgrund der mündlichen Verhandlung ergehende Endentscheidung zu suchen. Denn aufgrund der Durchführung einer mündlichen Verhandlung würden für den Beschwerdeführer –und damit letztlich die Insolvenzmasse– weitere Kosten entstehen, die durch eine Klärung der Sach- und Rechtslage, die bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung stattfindet, vermeidbar sind.
Dem steht nicht entgegen, dass durch die grundsätzliche Konzentration möglicher Rechtsmittel auf die Endentscheidung eine Verfahrensverzögerung vermieden würde, die im Falle der Zulassung der Anfechtung von Vorab-Entscheidungen über die Fortsetzung des Verfahrens einträte. Denn im Streitfall wäre auch im Rahmen der Endentscheidung materiell-rechtlich nur noch zu klären, ob die Unterbrechung des Verfahrens fortdauert oder nicht. Diese Frage kann aber in vollem Umfang bereits im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die streitgegenständliche Entscheidung des Finanzgericht über die Fortsetzung des Klageverfahrens geklärt werden.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. Mai 2013 – X B 134/12
- vgl. BFH, Beschluss vom 30.09.2004 – IV B 42/03, BFH/NV 2005, 365[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1989 – VI ZR 32/89, NJW-RR 1990, 342, unter II.A.2.[↩]
- Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rz 31; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 71. Aufl., § 567 Rz 8 „Prozessleitung“[↩]
- vgl. OLG München, Beschluss vom 06.10.2005 – 7 W 2516/05, BB 2005, 2436; Zöller/Greger, a.a.O., § 252 Rz 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 252 Rz 9 „Termin“; ebenso OLG München, Beschluss vom 30.12.1987 – 5 W 3563, 3596/87, NJW-RR 1989, 64, zur Beschwerdefähigkeit des Beschlusses über die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags, wenn darin zugleich die konkludente Ablehnung eines Antrags auf Ruhen des Verfahrens enthalten ist[↩]










