Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO kann der Vorsitzende bzw. das Finanzgericht aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen bzw. eine mündliche Verhandlung vertagen. Die erheblichen Gründe für die begehrte Terminsänderung sind auf Verlangen glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO). Dies gilt auch für den Fall einer Mandatsniederlegung.

Eine solche kann ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung sein, sofern in einer Sache, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach ist, ein Wechsel der Prozessbevollmächtigten stattfindet, den der Kläger nicht verschuldet hat [1].
Ein am Vortag der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Terminsverlegung aufgrund einer Mandatsniederlegung muss mit einer nachvollziehbaren Begründung versehen sein, die dem Finanzgericht die Beurteilung der Frage ermöglicht, ob den Kläger ein Verschulden an der Mandatsniederlegung trifft [2].
Der pauschale Hinweis auf eingeschränkte Kommunikationsmöglichkeiten infolge einer Inhaftierung kann nicht als ausreichender Vortrag erachtet werden.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 4. Juni 2014 – VII B 8/14
- BFH, Beschluss vom 31.01.2012 – IV B 22/11, BFH/NV 2012, 766[↩]
- BFH, Beschluss vom 27.01.2004 – VII B 66/03, BFH/NV 2004, 796[↩]
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