Es stellt einen erheblichen Grund für die Verlegung eines Verhandlungstermins dar, wenn ein Prozessbevollmächtigter wegen ganztägiger Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung gehindert ist, den Termin wahrzunehmen.

Nach § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO muss das Gericht einen Verhandlungstermin verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe vorliegen1. Zu den erheblichen Gründen gehört nach der Rechtsprechung die Ortsabwesenheit eines Beteiligten oder seines Vertreters infolge eines vor Anberaumung des Termins geplanten Urlaubs, wenn eine Vertretung nicht in Betracht kommt und die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins als nicht zumutbar erscheint. Gleiches gilt, wenn ein Beteiligter oder sein Vertreter durch anderweitige (früher anberaumte) berufliche Verpflichtungen an der Teilnahme gehindert ist2. Ein erheblicher Grund kann nach der Rechtsprechung auch vorliegen, wenn der Prozessbevollmächtigte durch eine früher gebuchte berufliche Fortbildungsveranstaltung verhindert ist3.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung früher anberaumt war. Zum einen hat das Finanzgericht dazu keine Feststellungen getroffen. Der auf den 15.03.2013 datierten Anmeldebestätigung des Veranstalters ist das Datum der Anmeldung nicht zu entnehmen. Aber selbst wenn sich der Prozessbevollmächtigte erst nach Anberaumung des Termins zu der Veranstaltung angemeldet haben sollte, kann ihm insofern eine Verschleppungsabsicht nicht unterstellt werden, da die Anmeldung nach Aktenlage jedenfalls vor seiner Mandatierung erfolgt sein muss.
Auch dem Kläger kann im Hinblick auf die Verhinderung des Prozessbevollmächtigten durch die Fortbildungsveranstaltung keine Verschleppungsabsicht unterstellt werden. Zwar lehnt die Rechtsprechung eine Vertagung unter Umständen ab, wenn der Kläger erst kurz vor dem Termin einen Vertreter bestellt4. Die Rechtsprechung begegnet damit aber zu Recht nur dem Einwand fehlender Einarbeitungszeit, sofern die Umstände darauf hindeuten, dass die (zu) späte Mandatierung der Prozessverschleppung dienen sollte. Es kann dahinstehen, ob dieser Vorwurf im Streitfall zu erheben ist, weil er sich zumindest nicht ausgewirkt hat. Zwar hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch die Buchung der Fortbildungsveranstaltung einen erheblichen Verlegungsgrund nicht mehr schaffen können, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits von dem Gerichtstermin gewusst hätte. Dies ist jedoch unerheblich, weil die Obliegenheit zur Prozessförderung durch rechtzeitige Beauftragung eines Terminvertreters nicht den Zweck hat zu verhindern, dass sich der Vertreter die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung durch die Annahme anderer Termine unmöglich macht. Sie zielt vielmehr alleine darauf ab, seine ausreichende fachliche Einarbeitung in den Prozessstoff und Vorbereitung auf den Termin zu gewährleisten.
Schließlich konnte dem Prozessbevollmächtigten auch nicht zugemutet werden, seine Fortbildungsveranstaltung für die Wahrnehmung des Gerichtstermins zu unterbrechen. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Entfernung zum Gerichtsort der Tagungsort lag und wie lang die Unterbrechung gedauert hätte. Die gegenteilige Auffassung ist nicht vertretbar.
- ständige Rechtsprechung: BFH, Beschlüsse vom 23.11.2001 – V B 224/00, BFH/NV 2002, 520; vom 01.02.2002 – II B 38/01, BFH/NV 2002, 938; vom 18.03.2003 – I B 122/02, BFH/NV 2003, 1584[↩]
- vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 91 Rz 4, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 27.01.2010 – VIII B 221/09; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.01.2008 – 9 W 32/07, NJW 2008, 1328[↩]
- z.B. BFH, Beschlüsse vom 13.11.2007 – VII B 100/07, BFH/NV 2008, 392; und vom 30.01.2008 – V B 72/06, BFH/NV 2008, 812[↩]