Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat1.
Ob im Einzelfall eine Terminverlegung gerechtfertigt ist, hat das Finanzgericht anhand sämtlicher ihm bekannter Umstände zu beurteilen. Dabei kann es auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen2.
Die Änderung eines Termins kann abgelehnt werden, wenn das Finanzgericht nach der Gesamtwürdigung der Umstände zu der Auffassung gelangt, dass die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder dass der Kläger seine prozessuale Mitwirkungspflicht in anderer Weise erheblich verletzt hat.
Im vorliegenden Streitfall begegnet die Zurückweisung des Antrags auf Terminverlegung beim Bundesfinanzhof keinen rechtlichen Bedenken: Das Finanzgericht hat die Ablehnung der Terminverlegung ausführlich und schlüssig begründet. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der einen Tag vor Ausstellung des ärztlichen Attests zu einem „ausgeprägten grippalen Infekt“ gestellte Terminverlegungsantrag diesen grippalen Infekt als Verlegungsgrund nicht einmal erwähnt, sowie darauf, dass die Konsultation des Arztes über eine Entfernung von 83 km vom Wohnort des Klägers möglich sein sollte, nicht aber die Reise zum Termin.
Im Übrigen hat das Finanzgericht die Ablehnung der Terminverlegung auch darauf gestützt, dass es die Überzeugung einer Prozessverschleppungsabsicht gewonnen habe. Diese Annahme hat das Finanzgericht wiederum ausführlich begründet. Gegen die hierzu angestellten Erwägungen haben die Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben, die einen Verfahrensmangel der Gehörsverletzung belegen könnten.
Soweit die Kläger meinen, das Finanzgericht hätte ggf. eine Stellungnahme eines Amtsarztes einholen müssen, wenn es den Feststellungen des Hausarztes des Klägers nicht geglaubt habe, so ist dem nicht zu folgen. Denn das fragliche ärztliche Attest wurde erst vier Tage nach seiner Ausstellung, in der Nacht vor der mündlichen Verhandlung, um 21:59 Uhr dem Gericht zur Kenntnis gebracht. Gründe dafür, dass das ärztliche Attest nicht bereits mit seiner Ausstellung an das Finanzgericht gefaxt wurde, haben die Kläger nicht vorgetragen. Weiter ist nicht vorgetragen, weshalb der Tod des Sohnes im Oktober 2013 den Kläger daran gehindert hat, den Termin am 28.01.2014 wahrzunehmen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. August 2014 – IX B 39/14








