Entscheidet das Finanzgericht über einen anderen als im Steuerbescheid erfassten Sachverhalt, verstößt es gegen den Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), was auch ohne Rüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Februar 2009 – II R 49/07