Die Unternehmensphase eines „PreMaster-Programms“ ist ein sog. Ausbildungsdienstverhältnis, da es darauf ausgerichtet ist, die Zeit und die Arbeitskraft des Teilnehmers in erster Linie für dessen Ausbildung und nicht für Erwerbszwecke innerhalb des Unternehmens einzusetzen.

Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegednen Fall entschieden, dass für Eltern während der Unternehmensphase eines „PreMaster-Programms“ ihrer Kinder ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Mit einem solchen „PreMaster-Programm“ unterstützen Unternehmen Absolventen von Bachelor-Studiengängen auf dem Weg zum Abschluss eines Master-Studiums. In der dem eigentlichen Master-Studium vorangehenden einjährigen sog. „Unternehmensphase“ werden den angehenden Studenten im Betrieb fachspezifische Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt. Im Rahmen dieses Trainings „on-the-job“ werden sie im Unternehmen einer „Ankerabteilung“ zugewiesen und von einem persönlichen Mentor betreut. Die Teilnehmer sind verpflichtet, unmittelbar nach Abschluss der Unternehmensphase ein Masterstudium aufzunehmen. Im Streitfall hatte die beklagte Familienkasse diese Unternehmensphase wegen des vorangegangenen Bachelorstudiums als Zweitausbildung und – wegen des von dem Unternehmen gezahlten erheblichen Entgelts – als eine Erwerbstätigkeit angesehen, die einem Anspruch auf Kindergeld entgegenstehe.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg sei die Unternehmensphase als ein sog. Ausbildungsdienstverhältnis anzusehen, weil es darauf ausgerichtet sei, die Zeit und die Arbeitskraft des Teilnehmers in erster Linie für dessen Ausbildung und nicht für Erwerbszwecke innerhalb des Unternehmens einzusetzen. Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht daher für diesen Zeitraum der Klage eines Vaters auf Gewährung von Kindergeld für seine Tochter stattgegeben.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Dezember 2013 – 1 K 775/13