Übergehen eines Befangenheitsantrags

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 1 ZPO erfordert die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit u.a. ein wirksames Ablehnungsgesuch. Ein solches Gesuch stellt eine Prozesshandlung dar, die aus Gründen der Prozessklarheit und angesichts des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) klar und eindeutig erklärt werden muss.

Übergehen eines Befangenheitsantrags

Klarheit und Eindeutigkeit sind vor allem deshalb erforderlich, weil ein abgelehnter Richter nach § 47 ZPO (i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO) bis zur Erledigung des Ablehnungsgesuches nur noch unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen darf1.

Hiernach ist der Hinweis der Klägerin, sie habe mit Fax-Schreiben vom 05.11.2012 „ein Befangenheitsgesuch erstattet“, nicht substantiiert. Das in Bezug genommene Schreiben spricht zwar u.a. von der „Sorgnis“, dass der Vorsitzende nicht dem „Ziel der Sachgerechtigkeit verpflichtet scheint“ sowie von der „Sorge fehlender Unbefangenheit“. Ob sich hieraus sowie dem jeweils beigefügten Zusatz „ich rüge dementsprechend“ ein klares und eindeutiges Ablehnungsgesuch ergibt, kann offenbleiben. Jedenfalls wären zur Bezeichnung des gerügten Verfahrensmangels konkrete und aus sich heraus nachvollziehbare (d.h. substantiierte) Darlegungen dazu erforderlich gewesen, dass das Schreiben –gemessen am Gebot der Klarheit und Eindeutigkeit– als Ablehnungsgesuch i.S. von § 44 Abs. 1 ZPO zu verstehen war.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. Juli 2013 – I B 189/12

  1. ständige Rechtsprechung, BFH, Beschlüsse vom 12.08.1998 – III B 23/98, BFH/NV 1999, 476; vom 14.11.2012 – V B 41/11, BFH/NV 2013, 239; BFH, Beschluss vom 11.07.2012 – I S 8/12, BFH/NV 2012, 1813; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 51 Rz 32, jeweils m.w.N.[]
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