Überlange Betriebsprüfungen – und der Billigkeitserlass von Zinsen

Eine verzögerte Bearbeitung des Steuerfalls ist grundsätzlich nicht geeignet, eine abweichende Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen zu begründen1.

Überlange Betriebsprüfungen – und der Billigkeitserlass von Zinsen

Ob in einem bestimmten Einzelfall davon Ausnahmen zu machen sind, hängt von den konkreten Lebensumständen dieses Falles ab2. Allgemeine Aussagen von grundsätzlicher Bedeutung können dann aber regelmäßig nicht getroffen werden3.

Im Übrigen sind die allgemeinen Rechtsgrundsätze, nach denen ein Billigkeitserlass von Zinsen in Betracht kommt, durch eine Vielzahl von Entscheidungen des BFH hinreichend geklärt4.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. September 2015 – I B 62/14

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 26.07.2006 – VI B 134/05, BFH/NV 2006, 2029; BGH, Urteil vom 21.10.2009 – I R 112/08, BFH/NV 2010, 606, m.w.N.[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 11.03.2014 – X B 45/13, BFH/NV 2014, 826[]
  3. BFH, Beschluss in BFH/NV 2014, 826[]
  4. vgl. Klein/Rüsken, a.a.O., § 233a Rz 50 ff., mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung[]