Überlange Gerichtsverfahren – das doch nicht ruhende Finanzgerichtsverfahren

Auch wenn objektiv ein Grund besteht, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen, die Beteiligten dem Ruhen aber trotz einer entsprechenden Anfrage des Finanzgerichts nicht zustimmen, bleibt das Finanzgericht zur Verfahrensförderung verpflichtet. In derartigen Fällen kann jedoch bereits die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, eine ausreichende Wiedergutmachung darstellen.

Überlange Gerichtsverfahren – das doch nicht ruhende Finanzgerichtsverfahren

Nachdem die Kläger das Ruhen abgelehnt hatten, hätte das Finanzgericht das Verfahren weiter betreiben müssen. Soweit das beklagte Land meint, die fehlende Zustimmung des Bevollmächtigten habe den Interessen der Mandanten widersprochen und führe so zum Anspruchsausschluss, vermag der Bundesfinanzhof dem nicht zu folgen. Die Verfahrensruhe nach § 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO setzt ausdrücklich entsprechende Anträge der Beteiligten voraus. Die Annahme, die Versagung der Zustimmung sei nicht mit Wissen und Wollen der Kläger als Mandanten erfolgt, ist spekulativ und kann nicht unterstellt werden. Wenn das Finanzgericht befugt wäre, ein Verfahren trotz fehlender Zustimmung eines der Beteiligten zum förmlichen Ruhen so lange nicht zu fördern, wie der Ruhensgrund besteht, unterliefe dies die gesetzgeberische Entscheidung, die Verfahrensruhe anders als die Aussetzung nach § 74 FGO- an die Anträge der Beteiligten zu knüpfen.

Soweit die Beteiligten auf entsprechende Anfrage des Finanzgericht einem Ruhen des Verfahrens mit Rücksicht auf ein bei dem BFH anhängiges Revisionsverfahren in einer parallelen Angelegenheit zwar nicht zustimmen, wohl aber objektiv ein Grund vorliegt, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen und gleichzeitig für die fehlende Zustimmung keine Gründe erkennbar sind, kann vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass für die Verfahrensverzögerung in dieser Zeitspanne keine Entschädigung in Geld zu gewähren ist, vielmehr nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ausreichend ist.

In dieser Konstellation ist ohnehin damit zu rechnen, dass das Verfahren wenigstens diejenige (zusätzliche) Zeitspanne in Anspruch nimmt, für die der Ruhensgrund besteht. Gleich wie das Finanzgericht entscheidet, so hat es im Regelfall die Revision zuzulassen, die wiederum im Regelfall auch eingelegt werden dürfte. Beide Beteiligten schweben in Ungewissheit über den Ausgang des anhängigen Revisionsverfahrens und werden sich der Möglichkeit, dass dieses Verfahrens zu ihren Gunsten ausgeht, nicht begeben. Die Verzögerung, der sie bei fehlender Zustimmung zum Ruhen in der ersten Instanz auszuweichen suchen, wird daher lediglich auf die nächste Instanz verlagert, aber nicht endgültig vermieden. Vor diesem Hintergrund ist die persönliche Betroffenheit durch die Verzögerung deutlich geringer als in einer Verfahrenssituation, in der ein solcher Ruhensgrund nicht besteht.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. Juni 2014 – X K 12/13