Überlange Gerichtsverfahren – und die Entschädigung einer klagenden GmbH

Das Bestehen eines Nichtvermögensnachteils wird in Fällen unangemessener Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet1.

Überlange Gerichtsverfahren – und die Entschädigung einer klagenden GmbH

Dies gilt zumindest dann, wenn eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG im Streitfall für die unangemessene Verzögerung nicht ausreichend wäre.

Umstände dafür, dass der in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG genannte Regelbetrag von 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung unbillig (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG) sein könnte, sind nicht aus der Tatsache heraus ersichtlich, dass es sich bei der Klägerin um eine GmbH handelt.

Zwar hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in einem Entschädigungsklageverfahren zu Gunsten des dortigen Beklagten unterstellt, bei einer GmbH sei regelmäßig eine geringere Entschädigung angemessen2. Diese Aussage in einem Einzelfall widerspricht aber der ständigen und überzeugenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts3, wonach allein die Eigenschaft als juristische Person die Vermutungswirkung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht entkräftet.

Dieser Rechtsprechung schließt sich der Bundesfinanzhof an, da bereits der Gesetzeswortlaut nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen differenziert. Dabei handelt es sich auch nicht um ein Redaktionsversehen, wie die Entstehungsgeschichte der Norm belegt. Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst auch juristische Personen in den Anwendungsbereich des § 198 Abs. 2 GVG einbeziehen wollen4.

Der Bundesfinanzhof sah im vorliegenden Fall allerdings auch keinen Grund, über den beantragten Mindestbetrag der Entschädigungen hinauszugehen. Der Bundesfinanzhof hat in dem Urteil vom 12.07.20175 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass der Verzicht auf einen bestimmten Klageantrag -Beschränkung auf die Nennung eines Mindestbetrags- und die Inanspruchnahme einer Befugnis des Gerichts, über einen bezifferten Mindestbetrag hinauszugehen, nur insoweit erforderlich und geboten ist, als das Gericht gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG in Fällen der „Unbilligkeit“ einen höheren oder niedrigeren als den im Gesetz genannten Pauschalbetrag für Nichtvermögensnachteile festsetzen kann. Soweit die Höhe des Entschädigungsanspruchs hingegen maßgeblich durch die Dauer der Verzögerung (vgl. § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG: „1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung“) bestimmt wird, ist es dem Entschädigungskläger -wie jedem anderen Kläger auch- zuzumuten, sich in seinem Klageantrag auf die Annahme einer bestimmten Dauer der Verzögerung festzulegen, seinen Antrag danach auszurichten und den Entscheidungsumfang des Gerichts sowie sein eigenes Kostenrisiko damit zu begrenzen.

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Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. November 2017 – X K 1/16

  1. vgl. auch BFH, Urteil vom 17.04.2013 – X K 3/12, BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547, unter III. 6.a[]
  2. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.04.2016 – L 10 SF 5/15 EK[]
  3. vgl. BSG, Entscheidungen vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 1/13 R, BSGE 118, 91, Rz 34 ff.; vom 05.05.2015 – B 10 ÜG 5/14 R, Sozialrecht 4-1720 § 198 Nr. 12 Rz 31; vom 25.10.2016 – B 10 ÜG 24/16 B[]
  4. BSG, Urteil in BSGE 118, 91, unter 3.c[]
  5. BFH, Urteil vom 12.07.2017 – X K 3-7/16[]