Der Anspruch auf Geldentschädigung steht in Fällen subjektiver Klagehäufung jeder an einem Gerichtsverfahren beteiligten Person einzeln zu.
Mit dieser Rechtsprechung folgt der Bundesfinanzhof nun der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerihcts. Diese Rechtsprechung gilt insbesondere für Klagen von Ehegatten gegen Zusammenveranlagungsbescheide.
Der Anspruch auf Entschädigung des immateriellen Nachteils ist ein personenbezogener Anspruch. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Er ist als ein Jedermann-Recht konzipiert und steht in Fällen einer subjektiven Klagehäufung jeder am Gerichtsverfahren beteiligten Person einzeln zu1.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. Juni 2014 – X K 12/13
- weiterführend: BVerwG, Urteil in Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3[↩]











