Überraschungsentscheidung bei verletzter gerichtlicher Sachaufklärungspflicht

Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten. Vielmehr setzt eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann.

Überraschungsentscheidung bei verletzter gerichtlicher Sachaufklärungspflicht

Art. 103 Abs. 1 GG verlangt zwar grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; ihm ist auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen. Es kommt jedoch im Ergebnis der Verhinderung des Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter –selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen– nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte1.

Die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), beinhaltet zwar nicht, jeder fernliegenden Erwägung nachgehen zu müssen. Wohl aber muss das Finanzgericht die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen treffen. Die Sachaufklärungspflicht des Finanzgericht kann allerdings nicht losgelöst von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO) gesehen werden2.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung3 stellt die Anwendung der Regeln über die Feststellungslast lediglich eine „ultima ratio“ dar. Vorrangig sind in jedem Fall eigene Bemühungen des Finanzgericht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dabei sind die Beteiligten mit heranzuziehen (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO). Verweigert ein Beteiligter die Mitwirkung, ist vor einer Anwendung der Regeln über die Feststellungslast zu erwägen, ob das im konkreten Einzelfall für die richterliche Überzeugungsbildung erforderliche, aber auch ausreichende Beweismaß gegenüber dem Regelbeweismaß zu reduzieren ist. Das Beweismaß kann sich dann auf eine „größtmögliche Wahrscheinlichkeit“ verringern.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. September 2013 – X B 38/13

  1. BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991 – 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188, unter II.1., mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ebenso BFH, Beschluss vom 16.06.2010 – X B 214/09, BFH/NV 2010, 1811, unter 2.a[]
  2. BFH, Beschluss vom 10.09.2003 – X B 132/02, BFH/NV 2004, 495, unter 4.[]
  3. vgl. zum Ganzen BFH, Urteile 15.02.1989 – X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462, und vom 23.03.2011 – X R 44/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884, unter II.2.[]