Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) wird den Beteiligten dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden soll. Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse; darüber hinaus darf das FG seine Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (§ 155 FGO i.V.m. § 139 Abs. 2 ZPO).

Deshalb kann eine Verletzung des Rechts auf Gehör vorliegen, wenn das Gericht die Beteiligten nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt hinweist, den es seiner Entscheidung zu Grunde legen will und der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen1.
Eine solche sogenannte Überraschungsentscheidung stellte in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall das angefochtene Urteil des Sächsischen Finanzgerichts2 dar:
Die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 12.10.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.12 2015 war damit begründet worden, dass die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht nachträglich erfüllt habe; die Arbeitsagentur habe die Arbeitsuchendmeldung erst nach mehrmaligem Nachfragen erstellt. Die Familienkasse war der Klage unter Hinweis auf die Sperrwirkung des nicht angefochtenen Ablehnungsbescheides vom 10.02.2015 entgegengetreten. Während des FG-Verfahrens wurden schriftsätzlich verschiedene Fragen erörtert, z.B. die Bedeutung eines Schreibens der Familienkasse an das Landratsamt/Jobcenter wegen des von diesem geltend gemachten Erstattungsanspruchs.
Die streitentscheidende Kindergeldfestsetzung vom 08.04.2014 ist nach Aktenlage jedoch vor Abfassung des Urteils weder von den Beteiligten noch von der Berichterstatterin angesprochen worden. Die Familienkasse hatte daher keinen Anlass vorzutragen, es handele sich nicht um eine Kindergeldfestsetzung, sondern lediglich um einen Abrechnungsbescheid, und selbst eine unbefristete Kindergeldfestsetzung beträfe nur den Zeitraum bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Tochter.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. März 2017 – III B 139/16