Überraschungsentscheidung – und die Nichtzulassungsbeschwerde

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und -gegebenenfalls- Beweisergebnissen zu äußern, sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten. Darüber hinaus gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, für die Prozessbeteiligten überraschende Entscheidungen zu unterlassen.

Überraschungsentscheidung – und die Nichtzulassungsbeschwerde

Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Finanzgericht sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein entscheidungserheblicher Umstand vom Finanzgericht erst mit dem Endurteil in das Verfahren eingebracht wird1.

Dies war in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall gegeben: Das Finanzgericht hat seine Würdigung tragend darauf gestützt, dass die vom Kläger abgeschlossene Vereinbarung als Schenkungsvertrag einzuordnen sei. Dieser Aspekt war im Verlauf des Verfahrens von Seiten des Finanzgericht oder der Beteiligten nicht angesprochen worden. Dass das Finanzgericht seine Entscheidung auf eine derartige rechtliche Würdigung stützen würde, musste auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht in sein Prozessverhalten einbeziehen. Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das Finanzamt diesen Umstand im Verfahren selbst angesprochen habe. Weder den Schriftsätzen im finanzgerichtlichen Verfahren noch dem Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung lassen sich Hinweise entnehmen, dass eine Würdigung des streitigen Vorgangs als Schenkung in Erwägung zu ziehen sei. Daher konnten sich die Beteiligten auch nicht zu den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten, die zur Bejahung oder Verneinung einer freigiebigen Zuwendung entscheidungserheblich heranzuziehen waren, äußern.

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Der Bundesfinanzhof hält es für sachgerecht, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 7. September 2017 – IX B 62/17

  1. z.B. BFH, Beschlüsse vom 10.12 2012 – VI B 135/12, BFH/NV 2013, 569, unter 2.; vom 23.02.2017 – IX B 2/17, unter II. 1.a, m.w.N.; und vom 11.05.2017 – IX B 23/17, BFH/NV 2017, 1059[]