Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 6 FGO) bedarf keiner vorherigen Anhörung der Beteiligten1.

Ein Einverständnis der Beteiligten mit der Übertragung ist ebenso wenig erforderlich2.
Außerdem verletzt die Übertragung auf den Einzelrichter auch nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 119 Nr. 1 FGO). Der Beschluss nach § 6 Abs. 1 FGO ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar und kann regelmäßig auch im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden.
Eine Besetzungsrüge mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FGO für eine Übertragung auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, kann deshalb nur ausnahmsweise Erfolg haben, so etwa dann, wenn sich die Übertragung auf den Einzelrichter als „greifbar gesetzeswidrig“ erweist3.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 3. Mai 2017 – II B 110/16