Geht der Kläger von einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses zur Fortsetzungsfeststellungsklage über, setzt deren Zulässigkeit u.a. voraus, dass im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses alle für die ursprüngliche Klage vorgesehenen Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt waren ((BFH, Urteile vom 17.07.1985 – I R 214/82, BFHE 144, 333, BStBl II 1986, 21, unter II.B.03.; und vom 30.08.1994 – IX R 65/91, BFH/NV 1995, 517, unter 4.a; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 100 Rz 87)). Eine vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist erhobene Untätigkeitsklage wächst in die Zulässigkeit hinein, wenn erst nach Ablauf dieser Frist über sie entschieden wird.

Zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen einer Untätigkeitsklage gehört, dass die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden kann, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FGO).
Zwar wächst eine vorzeitig erhobene Untätigkeitsklage in die Zulässigkeit hinein, wenn erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist über sie entschieden wird1. Im hier entschiedenen Fall hat das Finanzgericht jedoch bereits weniger als fünf Monate nach Einlegung des Einspruchs über die Klage entschieden.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. Dezember 2022 – X S 15/22 (PKH)
- BFH, Urteil vom 19.04.2007 – V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, unter II.B.01.c[↩]