Gemäß § 116 Abs. 6 FGO kann der Bundesfinanzhof ein finanzgerichtliches Urteil, das auf einem Verfahrensmangel beruht, aufheben und den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverweisen.

Diese Vorschrift wird in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus Gründen der Prozessökonomie über ihren Wortlaut hinaus dahingehend angewendet, dass sie auch eine abschließende Entscheidung durch den Bundesfinanzhof ermöglicht, wenn die im Fall der Zurückverweisung zu treffende Entscheidung bereits feststeht.
Dies ist beispielsweise bei der -hier gegebenen- Umwandlung eines Sachurteils in ein Prozessurteil möglich1.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. Juni 2017 – X B 118/16
- zur Unzulässigkeit der Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit: BFH, Beschluss vom 08.11.2005 – VIII B 3/96, BFH/NV 2006, 570, unter 4.; zur Unzulässigkeit der Klage wegen Nichtdurchführung des Vorverfahrens: BFH, Beschluss in BFH/NV 2014, 1570, Rz 2, m.w.N.[↩]