Urteilsberichtigung – und die offenbare Unrichtigkeit

Der in § 107 FGO verwendete Begriff der „offenbaren Unrichtigkeit“ umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, ähnlich wie derjenige in § 129 der Abgabenordnung, alle bei der Abfassung des Finanzgericht, Urteils unterlaufenen „mechanischen“ Fehler.

Urteilsberichtigung – und die offenbare Unrichtigkeit

Ein solcher liegt vor, wenn eine in dem Urteil enthaltene Aussage die vom Finanzgericht getroffenen Feststellungen oder die von ihm angestellten Überlegungen nicht zutreffend zum Ausdruck bringt und dies aus dem Urteil selbst heraus erkennbar wird. § 107 FGO greift dagegen nicht ein, wenn die ernstliche Möglichkeit besteht, dass die in Rede stehende Wendung auf einer unvollständigen Ermittlung oder einer unrichtigen Würdigung des Sachverhalts oder auf einem Rechtsirrtum des Finanzgericht beruht. Die Berichtigung scheidet auch dann aus, wenn die Möglichkeit zu einer „mechanischen“ Korrektur fehlt, weil eine zusätzliche oder erneute richterliche Würdigung des Sachverhalts erforderlich ist1.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall waren danach die Steuerberechnung des Finanzgericht in den Gründen und der Tenor im Streitfall nicht in diesem Sinne „offenbar“ unrichtig. Es bestand für einen objektiven Dritten nicht die Möglichkeit, eine offenbare Unrichtigkeit der Entscheidungsgründe und des Tenors in der vom Finanzamt beanstandeten Weise zu erkennen.

Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Die Steuerberechnung des Finanzgericht in den Entscheidungsgründen entsprach sowohl dem Antrag der Kläger als auch der im Tatbestand wiedergegebenen Höhe hinzugeschätzter Kapitalerträge. Da die Entscheidung des Finanzgericht vom Klageantrag gedeckt ist, liegt eine „offenbare“ Unrichtigkeit des Urteils, die ein objektiver Dritter erkennen kann, nicht vor2. Die Berichtigung der Entscheidungsgründe i.S. des Finanzamt war vielmehr nur aufgrund einer (neuen) Würdigung des Finanzgericht anhand der Akten in Form eines Vergleichs der veranlagten Kapitalerträge im angefochtenen Änderungsbescheid mit der Festsetzung der Einkünfte im vorher bestehenden Einkommensteuerbescheid möglich.

Weiterlesen:
Das Urteil des Finanzgerichts - und der Klageantrag

Auch eine Berichtigung des Urteilsausspruchs gemäß § 107 FGO, die nur anknüpfend an eine Berichtigung der Einkünfteermittlung in den Gründen möglich wäre, kann nicht erfolgen. Eine „mechanische Korrektur“ des Tenors gemäß § 107 Abs. 1 FGO ist regelmäßig nur dann möglich, wenn die in den Entscheidungsgründen enthaltene, ins einzelne gehende und begründete Berechnung der Steuer zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, als die im Tenor des Urteils festgesetzte Steuer3. Wie dargelegt, kommt die Berichtigung der Steuerberechnung für 2008 in den Entscheidungsgründen nicht in Betracht. Da diese nicht möglich ist, kann auch der Tenor nicht hieran anknüpfend berichtigt werden.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. März 2016 – VIII B 130/14 – VIII B 17/15

  1. s. zu dieser ständigen Rechtsprechung BFH, Beschlüsse vom 29.07.2010 – I B 121/10, BFH/NV 2010, 2098; vom 25.10.2011 – IV B 59/10, BFH/NV 2012, 251[]
  2. s. dazu BFH, Beschluss in BFH/NV 2010, 2098, Rz 15[]
  3. BFH, Beschluss vom 09.07.1997 – V B 6/97, BFH/NV 1998, 46[]