Urteilstenor – und seine Auslegung

Die Urteilsformel – und damit auch der Urteilstenor (§ 105 Abs. 2 Nr. 3 FGO) – ist der Auslegung zugänglich.

Urteilstenor – und seine Auslegung

Hierzu ist erforderlichenfalls auf die übrigen Urteilsinhalte (Tatbestand, Entscheidungsgründe, Antrag des Klägers) zurückzugreifen1.

Zur Frage, an wen der Steuerbescheid zu richten ist, braucht der Urteilstenor keinen Ausspruch zu enthalten.

Soweit der Klage stattgegeben wird, richtet sich der Urteilstenor nach dem jeweiligen Klageantrag2.

Im Übrigen sieht § 122 Abs. 1 Satz 1 AO vor, dass ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben ist, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Danach ist der Insolvenzverwalter Bekanntgabeadressat, soweit die Insolvenzmasse betroffen ist3. Dies gilt insbesondere für zur Insolvenzmasse gehörende Steuererstattungsansprüche4.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. März 2017 – III R 12/16

  1. BFH, Urteil in BFH/NV 2015, 206[]
  2. Lange in HHSp, § 105 FGO Rz 25[]
  3. Tz. 4.3.2 zu § 251 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung, BStBl I 2014, 290[]
  4. Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 251 AO Rz 40[]
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