Urteilszustellung an den Rechtsanwalt

Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 FGO wird das Urteil im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Verlesung der Formel verkündet; es ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung kann gemäß § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 174 ZPO bei einem Anwalt gegen Empfangsbekenntnis, auch durch Telekopie (Fax) bewirkt werden (§ 174 Abs. 2 ZPO).

Urteilszustellung an den Rechtsanwalt

Nach § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO genügt zum Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, welches auch durch Telekopie an das Gericht zurückgesandt werden kann (§ 174 Abs. 4 Satz 2 ZPO; vgl. BFH, Beschluss vom 22.12 2003 – VII B 358/02, BFH/NV 2004, 531).

Das ausgefüllte Empfangsbekenntnis erbringt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich den vollen Beweis dafür, dass das Schriftstück an dem vom Empfänger angegebenen Tag tatsächlich zugestellt wurde (§ 53 Abs. 2 FGO, §§ 174 und 418 Abs. 1 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass der Zustellungsadressat als solcher in dem Formular namentlich nicht genannt, sondern das Empfangsbekenntnis an die Sozietät gerichtet wird, der der Bevollmächtigte angehört. In einer Sozietät ist grundsätzlich jeder Sozius berechtigt, Zustellungen für die anderen Angehörigen der Gesellschaft entgegenzunehmen1.

Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses ist zwar zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Er ist allerdings nicht schon dann erbracht, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht; vielmehr sind an einen solchen Gegenbeweis in dem Sinne „strenge Anforderungen“ zu stellen, dass -zur Überzeugung des Gerichts- die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses vollständig entkräftet und damit jede Möglichkeit seiner Richtigkeit ausgeschlossen sein muss2.

Weiterlesen:
Berufungsbegründungsfrist - und die Vorfrist

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. September 2015 – V B 20/15

  1. BGH, Beschluss vom 10.07.1969 – VII ZB 13/69, Versicherungsrecht 1969, 887; und BGH, , Urteil vom 10.06.1976 – IX ZR 51/75, BGHZ 67, 10[]
  2. vgl. BFH, Beschlüsse vom 01.02.2008 – IV B 68/07, nicht veröffentlicht; vom 23.02.2006 – IX B 206/05, BFH/NV 2006, 1667; und vom 31.10.1996 – VIII B 11/96, BFH/NV 1997, 459, sowie Gräber/Stapperfend, FGO, § 53 Rz 53[]