Ärztliche Leistungen zur Krankenhaushygiene und die Umsatzsteuer

Von der Steuer befreit als Heilbehandlungsleistung nach § 4 Nr. 14 UStG sind infektionshygienische Leistungen eines Arztes, die dieser für andere Ärzte und/oder Krankenhäuser erbringt, damit diese ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der für sie nach dem IfSG bestehenden Verpflichtungen erbringen

Ärztliche Leistungen zur Krankenhaushygiene und die Umsatzsteuer

Im Hinblick auf das Erfordernis, Heilbehandlungen in Krankenhäusern unter infektionshygienisch optimalen Bedingungen zu erbringen, erleichtert das Urteil des Bundesfinanzhofs die Inanspruchnahme von Leistungen selbständig tätiger Ärzte, die sich auf Fragen der Infektionshygiene spezialisiert haben.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs kommt es für die Steuerfreiheit ärztlicher Heilbehandlungsleistungen nicht darauf an, dass der Arzt als Behandelnder im Rahmen eines einzelnen und durch eine Vertrauensstellung geprägten Arzt-Patientenverhältnis tätig ist. Ausreichend ist vielmehr, dass die Leistung des Arztes Teil eines auf Patientenheilung ausgerichteten Gesamtverfahrens zur Heilbehandlung in einem Krankenhaus ist. Dies trifft auf infektionshygienische Leistungen eines Arztes zu, mit denen die Erfüllung der nach dem Infektionsschutzgesetz bestehenden Verpflichtungen in Krankenhäusern sichergestellt wird.

Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 der in den Streitjahren geltenden Fassung des UStG sind „die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker“ steuerfrei. Diese Vorschrift beruht auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG1, wonach „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden“, steuerfrei sind. § 4 Nr. 14 UStG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entsprechend Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG auszulegen. Daher setzt die Steuerfreiheit voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und die dafür erforderliche Qualifikation besitzt2.

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Der Verzicht auf eine Umsatzsteuerbefreiung - und sein Widerruf

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dienen der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Sie müssen einen therapeutischen Zweck haben. Zu den Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gehören auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, wie vorbeugende Untersuchungen und ärztliche Maßnahmen an Personen, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, sowie Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden. Keine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin sind „ärztliche Leistungen“, „Maßnahmen“ oder „medizinische Eingriffe“, die zu anderen Zwecken erfolgen3.

Zu den „ärztlichen Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden“4 gehören auch ärztliche Leistungen, die sich unmittelbar auf die Art und Weise der ärztlichen Tätigkeit in einer Arztpraxis, einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung ärztlicher Heilbehandlung beziehen und deren ordnungsgemäße Erbringung in infektionshygienischer Hinsicht sicherstellen sollen.

Zu den nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreien Heilbehandlungsleistungen eines Arztes gehören nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch infektionshygienische Leistungen, die sicherstellen sollen, dass Ärzte und Krankenhäuser die für sie bestehenden Verpflichtungen nach dem IfSG im jeweiligen Einzelfall erfüllen.

Nicht steuerfrei sind demgegenüber allgemeine Leistungen, die wie z.B. die Reinigung eines Krankenhauses nur einen mittelbaren Bezug zu der dort ausgeübten Heilbehandlungstätigkeit aufweisen.

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Leistungsort bei der Schadensregulierung

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. August 2011 – V R 27/10

  1. Richtlinie 77/388/EWG[]
  2. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 30.04.2009 – V R 6/07, BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679, unter II.1.[]
  3. BFH, Urteil in BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679, unter II.1.a, m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH[]
  4. EuGH, Urteile vom 20.11.2003 – C-212/01, Unterpertinger, Slg. 2003, I-13859 Rdnrn. 42 f.; vom 20.11.2003 – C-307/01, Peter D’Ambrumenil, Slg. 2003, I-13989 Rdnrn. 60 f.; vom 10.06.2010 – C-262/08, CopyGene, Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 2010, 526 Rdnr. 30[]