Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ist die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG auch dann anwendbar, wenn der Unternehmer gelegentlich zum Anlagevermögen gehörende, gebrauchte Gegenstände veräußert.

In dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Streitfall betrieb der Kläger eine Lotto- und Toto-Annahmestelle, einen Kiosk und eine Reiseagentur. Seinen zum Unternehmensvermögen zugeordneten Pkw veräußerte er und wandte hierfür die Differenzbesteuerung an (§ 25a UStG). Da der Verkaufs- unter dem Einkaufspreis lag, fiel insoweit keine Umsatzsteuer an. Das Finanzamt behandelte den Verkauf dagegen als umsatzsteuerpflichtige Lieferung. Der persönliche Anwendungsbereich des § 25a UStG sei nicht eröffnet. Der Kläger sei kein „Wiederverkäufer“. Er handele nicht gewerbsmäßig und regelmäßig mit Fahrzeugen.
Das Finanzgericht Münster teilte diese Auffassung des Finanzamts nicht: Der Kläger handele – wie von § 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG vorausgesetzt – gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen und sei demnach Wiederverkäufer. Zwar müsse der Anwendungsbereich der Vorschrift bei EU-richtlinienkonformer Auslegung auf den Wiederverkauf von Gebrauchtgegenständen beschränkt werden. Allerdings sei es nicht notwendig, dass der Handel mit Gebrauchtgegenständen gerade die typische Kerntätigkeit des Unternehmers darstelle. Es genüge, wenn der Unternehmer – wie im Streitfall – im Rahmen seines Geschäftsbetriebs an sich gewerbsmäßig mit beweglichen Gegenstände handele.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 18. Mai 2010 – 15 K 4411/06 U