Vereinbaren Vertragsparteien rechtsirrtümlich die Gegenleistung ohne Umsatzsteuer, ist der vereinbarte Betrag in Entgelt und darauf entfallende Umsatzsteuer aufzuteilen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG wird der Umsatz bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Das gilt auch, wenn die Beteiligten rechtsirrtümlich die Gegenleistung ohne Umsatzsteuer vereinbaren. Der vereinbarte Betrag ist danach in Entgelt und darauf entfallende Umsatzsteuer aufzuteilen [1].
Danach beträgt die Bemessungsgrundlage für die betreffende(n) Lieferung(en) nicht das vollständige, vereinbarte Entgelt, sondern abzüglich der in diesem Bruttobetrag enthaltenen Umsatzsteuer.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. April 2015 – XI R 43/11
- vgl. BFH, Urteil vom 20.01.1997 – V R 28/95, BFHE 183, 353, BStBl II 1997, 716, unter II. 2.d[↩]