Vereinbaren Vertragsparteien rechtsirrtümlich die Gegenleistung ohne Umsatzsteuer, ist der vereinbarte Betrag in Entgelt und darauf entfallende Umsatzsteuer aufzuteilen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG wird der Umsatz bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Das gilt auch, wenn die Beteiligten rechtsirrtümlich die Gegenleistung ohne Umsatzsteuer vereinbaren. Der vereinbarte Betrag ist danach in Entgelt und darauf entfallende Umsatzsteuer aufzuteilen1.
Danach beträgt die Bemessungsgrundlage für die betreffende(n) Lieferung(en) nicht das vollständige, vereinbarte Entgelt, sondern abzüglich der in diesem Bruttobetrag enthaltenen Umsatzsteuer.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. April 2015 – XI R 43/11
- vgl. BFH, Urteil vom 20.01.1997 – V R 28/95, BFHE 183, 353, BStBl II 1997, 716, unter II. 2.d[↩]











