Belegkrankenhaus – und die Umsatzsteuer

§ 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. (2007) setzt für die Umsatzsteuerbefreiung bei Krankenhäusern voraus, dass im vorangegangenen Kalenderjahr die in § 67 Abs. 1 oder 2 AO bezeichneten Voraussetzungen erfüllt waren.

Belegkrankenhaus – und die Umsatzsteuer

Die zu einem reinen Belegkrankenhaus entwickelten Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 25.11.19931 kann auf ein Krankenhaus übertragen werden, in dem die Verhältnisse denen eines reinen Belegkrankenhauses insoweit ähneln, als die Operationen im Krankenhaus zu 100 % von Belegärzten durchgeführt werden und in dem zudem die durchgeführten sonstigen ärztlichen Leistungen durch die Leistungen der Belegärzte geprägt werden, weil für das Krankenhaus bei 100 stationären Klinikbetten nur fünf angestellte Ärzte tätig sind, d.h. ein Großteil auch der sonstigen ärztlichen Leistungen von den Belegärzten erbracht wird.

Außerdem hat der Bundesfinanzhof im Urteil in BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212 die Eigenschaft als reines Belegkrankenhaus deshalb hervorgehoben, weil er durch die Einbeziehung der Arztleistungen in die Betrachtung auch einem reinen Belegkrankenhaus den Zugang zur Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. ermöglichen wollte2. Danach mag die Übertragung der Grundsätze des BFH, Urteils in BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212 auf den vorliegenden Fall nicht zwingend, möglicherweise sogar materiell-rechtlich unzutreffend sein, greifbar gesetzwidrig oder gar willkürlich ist das Finanzgericht, Urteil deshalb aber nicht.

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Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Merkmale des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. obliegt der Krankenhausträgerin.

Grundsätzlich obliegt einem Steuerpflichtigen, der sich auf eine Steuerbefreiung oder eine steuerliche Begünstigung beruft, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen3. Zu diesen Merkmalen gehören auch die Voraussetzungen der 40 %-Grenze des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. i.V.m. § 67 Abs. 1 und 2 AO.

Die Klinik trägt zwar zu Recht vor, es sei für sie aufgrund des Arztgeheimnisses schwierig, die Abrechnungsmodalitäten der Belegärzte und damit die Voraussetzungen der Steuerbefreiung darzulegen und zu beweisen. Andererseits sind bei der Beweislastverteilung bestimmte Auslegungsgrundsätze zu beachten, deren Inhalt und deren Rangverhältnis im Falle gegenläufiger Auslegungsergebnisse in Rechtsprechung und Schrifttum nicht immer einheitlich verstanden werden und die sich nicht in eine einfache und für alle Vorschriften gleiche Formel fassen lassen. Zu berücksichtigen ist aber regelmäßig, zu wessen Wahrnehmungs- und Einflusssphäre eine Tatsache gehört und wem folglich das Risiko ihrer Unerweislichkeit am ehesten zugemutet werden kann4. Bei Beachtung dieser Grundsätze und der Tatsache, dass die Abrechnungsmodalitäten der Belegärzte jedenfalls eher der Wahrnehmungs- und Einflusssphäre der Klinik als der des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) zuzurechnen sind, ist die Entscheidung des Finanzgericht, dass die Beweisnot der Klinik nicht zwingend zu einer Beweislastumkehr führt, jedenfalls nicht so falsch, dass sie als greifbar gesetzwidrig oder gar willkürlich beurteilt werden könnte.

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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – V B 102/16

  1. BFH, Urteil vom 25.11.1993 – V R 64/89, BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212[]
  2. BFH, Urteil in BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212, Rz 15[]
  3. BFH, Urteile vom 06.04.2016 – X R 28/14, BFHE 254, 218, Rz 13; – X R 15/14, BFHE 254, 209, Rz 11; vom 24.08.2010 – VII R 10/10, Rz 9[]
  4. z.B. BFH, Urteil vom 19.08.2008 – VII R 54/06, BFHE 223, 551, Rz 22, m.w.N.[]