Berichtigung einer Rechnung – mit Rückwirkung

Sind die Angaben in einer Rechnung nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder unzutreffend, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen, ist das Finanzamt daran gehindert, das Recht auf Vorsteuerabzug allein deshalb zu verweigern, weil die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht ordnungsgemäß ist, sofern das Finanzamt über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorliegen.

Berichtigung einer Rechnung – mit Rückwirkung

Im vorliegenden Fall hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg seine Entscheidung insbesondere damit begründet, dass die im Jahr 1992 ausgestellten Rechnungen berichtigungsfähig waren, da sie Angaben zum Leistungsempfänger enthielten, die nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder unzutreffend waren, dass sie fehlenden Angaben gleichstanden, zumal keine Verwechselungsgefahr bestanden habe1

In einem derartigen Fall, in dem die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung zulässt2, sind zudem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die nationalen Steuerbehörden daran gehindert, das Recht auf Vorsteuerabzug allein deshalb zu verweigern, weil die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht ordnungsgemäß ist, obwohl diese Behörden über alle notwendigen Informationen verfügen, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts vorliegen3.

Eine solche Situation lag im hier entschiedenen Streitfall jedenfalls insoweit vor, als die Klägerin den Vorsteuerabzug bereits für das Jahr 1992 zunächst erhalten hatte und fehlende Ausübungsvoraussetzungen nach dem Urteil des Finanzgerichts durch die Berichtigung rückwirkend hergestellt wurden.

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Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzten Grundstücken

BVFH, Beschluss vom 14. November 2022 – XI B 105/21

  1. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.11.2021 – 2 K 2140/17[]
  2. BFH, Urteil vom 20.10.2016 – V R 54/14, BFH/NV 2017, 488[]
  3. grundlegend EuGH, Urteil Barlis 06 – Investimentos Imobiliarios e Turisticos vom 15.09.2016 – C-516/14, EU:C:2016:690; vgl. auch EuGH, Urteil Wilo Salmson France vom 21.10.2021 – C-80/20, EU:C:2021:870[]

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