Das Bundesfinanzministeirum hat in einem aktuellen Schreiben zur Auslegung des Begriffs „Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung“ in § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bzw. des Begriffs „Gestellung von Betriebshelfern an den gesetzlichen Träger der Sozialversicherung“ in § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung Stellung genommen:

Die „Selbstgestellung“ eines (Einzel)Unternehmers, der seine Betriebshelferleistungen gegenüber einem Träger der Sozialversicherung erbringt, fällt unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer vor dem 1. Juli 2009 ausgeführte Leistungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt.
Die „Selbstgestellung“ eines (Einzel)Unternehmers, der seine Haushaltshelferleistungen gegenüber einem Träger der Sozialversicherung erbringt, fiel bis zum 31. Dezember 2008 unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer vor dem 1. Januar 2009 ausgeführte Leistungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt hat. Ab dem 1. Januar 2009 fallen alle Haushaltshilfeleistungen in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16 UStG.
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 12. Juni 2009 – IV B 9 – S 7187-a/08/10001 [2009/0378035]