Betriebsveranstaltung als unentgeltliche Arbeitnehmerzuwendung

Nach § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG und § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG werden einer entgeltlichen Leistung gleichgestellt unentgeltliche Leistungen durch einen Unternehmer für sein Personal für dessen privaten Bedarf, soweit keine Aufmerksamkeiten vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine nach den genannten Vorschriften steuerbare unentgeltliche Leistung (auch) vor, wenn Leistungen des Arbeitgebers zwar aus betrieblichem Anlass erfolgen, die Leistung jedoch den privaten Bedarf der Arbeitnehmer –wie z.B. die Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder die Abgabe von Mahlzeiten– befriedigt. Anders ist es, wenn besondere Umstände vorliegen und die Leistung deshalb durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist1. Der Zweck dieser Bestimmungen zur Entnahmebesteuerung besteht darin, sicherzustellen, dass der Steuerpflichtige, der für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals einen Gegenstand entnimmt oder eine Dienstleistung erbringt, und der Endverbraucher, der einen Gegenstand oder eine Dienstleistung gleicher Art erwirbt, gleichbehandelt werden2.

Betriebsveranstaltung als unentgeltliche Arbeitnehmerzuwendung

Zu der grundsätzlichen vergleichbaren Fragestellung bei Leistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer hat der Bundesfinanzhof entschieden, (nur) solche Vorteile seien kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erwiesen. Ein Vorteil werde dann im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen sei, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund stehe. In diesem Fall könne ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden3. Für Betriebsveranstaltungen (Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, bei denen die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht) hat der Bundesfinanzhof konkretisiert, das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Durchführung solcher Veranstaltungen sei in der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer und in der Verbesserung des Betriebsklimas zu sehen; die Aufwendungen könnten auch im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Insbesondere zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Lohnsteuer eine typisierende Quantifizierung4 zulässig, ab wann die den teilnehmenden Arbeitnehmern zugewendeten geldwerten Vorteile von solchem Eigengewicht sind, dass von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht mehr ausgegangen werden kann und deshalb bei Überschreiten einer Freigrenze die Zuwendungen des Arbeitgebers in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind5. Des Weiteren hat sich der Bundesfinanzhof6 insbesondere auch mit den Fragen zur Erforderlichkeit einer Anpassung sowie der Auffassung, die Freigrenze müsse branchenspezifisch betrachtet werden, auseinandergesetzt.

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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31. März 2010 – V B 112/09

  1. EuGH, Urteile vom 16.10.1997 – C-258/95 [Fillibeck], Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61 Rdnrn. 26 ff.; vom 11.12.2008 – C-371/07 [Danfoss A/S und AstraZeneca A/S], BFH/NV 2009, 336 zur Abgabe von Mahlzeiten; BFH, Urteile vom 10.06.1999 – V R 104/98, BFHE 188, 466, BStBl II 1999, 582; vom 27.02.2008 – XI R 50/07, BFHE 221, 410, BStBl II 2009, 426; vom 29.05.2008 – V R 17/07, BFH/NV 2008, 1893; vom 29.05.2008 – V R 12/07, BFHE 221, 525, BStBl II 2009, 428[]
  2. z.B. EuGH-Urteile „Fillibeck“ und „Danfoss A/S und AstraZeneca A/S“[]
  3. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil in BFHE 225, 58, BStBl II 2009, 726, m.w.N.[]
  4. vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 31.05.1988 – 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 227 ff., 230 ff.; und vom 04.02.2005 – 2 BvR 1572/01, BFH/NV Beilage 2005, 112; BFH, Urteil vom 16.11.2005 – VI R 151/00, BFHE 211, 325, BStBl II 2006, 442[]
  5. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteile vom 21.01.2010 – VI R 51/08; in BFHE 225, 58, BStBl II 2009, 726; vom 16.11.2005 – VI R 68/00, BFHE 212, 51, BStBl II 2006, 440; vom 15.01.2009 – VI R 22/06, BFHE 224, 136, BStBl II 2009, 476; in BFHE 211, 325, BStBl II 2006, 442[]
  6. in BFHE 211, 325, BStBl II 2006, 442[]
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