Bei einem mangels Beschwer unzulässigem Einspruch gegen einen auf 0 € lautenden Umsatzsteuerbescheid besteht keine Befugnis des Finanzamtes zur Verböserung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Beschwer Zulässigkeitsvoraussetzung für den Einspruch1. Liegt keine Beschwer vor, ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen (§ 358 Satz 2 AO).
Nach § 350 AO ist nur befugt, Einspruch einzulegen, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt beschwert zu sein. Die Beschwer bestimmt sich nach der Schlüssigkeit des Vortrags des Rechtsbehelfs- oder Einspruchsführers sowie -bei fehlender Begründung- nach der verständigen Prüfung des angefochtenen Steuerbescheids. Erscheint danach eine Beschwer als möglich, ist die Rechtsbehelfsbefugnis zu bejahen2.
Für den Bereich der Umsatzsteuer hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass eine Klage -und damit auch ein Einspruch- gegen einen auf 0 EUR lautenden Umsatzsteuerbescheid im Allgemeinen unzulässig ist und eine Beschwer nur dann vorliegt, wenn stattdessen die Festsetzung einer Steuervergütung erstrebt wird oder wenn sich die Steuerfestsetzung nicht in der Konkretisierung des Steuerschuldverhältnisses erschöpft3.
Im Streitfall war die Unternehmerin aufgrund der Nullfestsetzung durch den Bescheid vom 19.11.2010 nicht beschwert und ihr Einspruch daher unzulässig. Die Unternehmerin machte mit ihrem Einspruch gegen die Nullfestsetzung auch keinen Vergütungsanspruch geltend.
Der Einspruch der Unternehmerin hätte daher als unzulässig verworfen werden müssen (§ 358 Satz 2 AO). Der unzulässige Einspruch eröffnete dem Finanzamt nicht die Befugnis, die Umsatzsteuer-Festsetzung 2005 in sachlicher Hinsicht nochmals zu überprüfen und diese nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO im Hinblick auf das dann angenommene Fehlen einer Organschaft zu verbösern4.
Auf die Frage, ob das Finanzamt für den verbösernden Steuerbescheid vom 18.05.2011 eine andere Korrekturgrundlage, wie z.B. § 174 AO hätte in Anspruch nehmen können, kommt es im Streitfall nicht an. Denn der Steuerbescheid vom 18.05.2011 erging nicht als Verwaltungsakt, gegen den der Einspruch nach § 347 AO zulässig ist, sondern als Teil der gemäß § 348 Satz 1 AO nicht einspruchsfähigen Einspruchsentscheidung. Eine Umdeutung in einen nach § 174 AO erlassenen und einspruchsfähigen Änderungsbescheid kommt daher nicht in Betracht.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Juli 2014 – V R 45/13