Die Dinner-Show als einheitliche künstlerische und Restaurationsleistung

Bei Ausgangsleistungen, die ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfassen, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob mehrere getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz gegeben ist.

Die Dinner-Show als einheitliche künstlerische und Restaurationsleistung

Ein einheitlicher Umsatz liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der Bundesfinanzhof bereits angeschlossen hat1, vor, wenn entweder mehrere Einzelleistungen im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung zueinander stehen2 oder es sich um sog. „komplexe Leistungen“ handelt. Letztere liegen vor, wenn mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre3.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Bundesfinanzhof keine Zweifel daran, dass mit der „Dinner-Show“ einheitliche Umsätze erbringt.

Die im Rahmen der „Dinner-Show“ erbrachten Restaurationsleistungen und künstlerischen Darbietungen stellen sich als untrennbar miteinander verbundene Leistungen dar. Durch die Verflechtung beider Komponenten ist es dem Verbraucher nicht möglich, nur die eine oder die andere Leistung in Anspruch nehmen zu können. Deshalb kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht darauf an, dass die Leistungen auch getrennt erbracht werden könnten4.

Die erbrachten Leistungen stehen nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistungen mit der Folge zueinander, dass die Nebenleistungen das steuerliche Schicksal der Hauptleistungen teilen. Wie bereits schon das Finanzgericht geht auch der Bundesfinanzhof davon aus, dass die jeweilige Leistung kein bloßes Mittel ist, um die jeweils andere Leistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Restaurationsleistungen und künstlerische Darbietungen dienen im Streitfall gleichgewichtigen Zwecken5. Soweit die Unternehmerin die künstlerischen Darbietungen als maßgebliche Hauptleistung, die Restaurationsleistung hingegen als Nebenleistung betrachtet, kann der Bundesfinanzhof dem nicht folgen.

Der Bundesfinanzhof hat keine Zweifel daran, dass die einheitlichen Umsätze dem Regelsteuersatz unterliegen.

Die komplexe Leistung der „Dinner-Show“ unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a oder Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Wie der Bundesfinanzhof bereits entschieden hat, umfasst die von der Antragstellerin dargebotene künstlerische Veranstaltung zwar Elemente, die für sich betrachtet Theatervorführungen i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sein könnten. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist aber, dass die Theatervorführung Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung ist, sie also den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht. Hieran fehlt es, wenn sich das Leistungsbündel aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung der Gäste -wie im Streitfall- in der Gesamtschau als einheitlicher (komplexer) Umsatz darstellt6.

Aus demselben Grund kommt auch die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG nicht in Betracht.

Danach ermäßigt sich die Steuer u.a. für die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller. Nach § 30 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung gelten als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.

In diesem Zusammenhang muss der Bundesfinanzhof nicht entscheiden, ob es sich bei der Veranstaltung der Antragstellerin um Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller handelt. Nach allgemeiner Auffassung gilt die Steuersatzermäßigung nicht für den Verkauf von Waren aller Art, insbesondere für die Abgabe von Getränken und Speisen7. Stellt sich die Abgabe von Speisen -wie im Streitfall- als gleichgewichtigen Zwecken dienende Leistung im Rahmen einer einheitlichen (komplexen) Leistung dar, kommt eine Steuerermäßigung wegen einer Tätigkeit als Schausteller nicht mehr in Betracht, weil diese sich nicht als Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung hervorhebt.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – V B 92/14

  1. BFH, Urteil vom 10.01.2013 – V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, unter Rz 17, m.w.N. auch zur Rechtsprechung des EuGH[]
  2. EuGH, Urteil vom 10.03.2011 – C-497/09, Bog u.a., Slg. 2011, I-01457, Rdnr. 54, m.w.N.[]
  3. BFH, Urteil vom 10.01.2013 – V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, unter Rz 21 ff., mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH[]
  4. zur weiteren Begründung, vgl. BFH, Urteil in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, unter Rz 36 f.[]
  5. vgl. dazu BFH, Urteil in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, unter Rz 20 und 31 f.[]
  6. BFH, Urteil in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, unter Rz 39 ff.[]
  7. z.B. Heidner in Bunjes, UStG, 13. Aufl., § 12 Rz 139; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 12 Rz 328; Waza in Offerhaus/Söhn/Lange, § 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG Rz 30 und Rz 17; Huschens in Schwarz/Widmann/Radeisen, § 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG Rz 43[]