Der Bundesfinanzhof musste erneut Stellung nehmen zur Frage der Umsatzsteuer bei Tochtergesellschaften öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Dies gaben jedoch keine Stadtwerke Anlass für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, sondern eine Flussgenossenschaft.

Die Flussgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zur Regelung der Vorflut und zur Abwasserreinigung im Gebiet des Flusses sowie zur Unterhaltung und zum Betrieb der ausgeführten Anlagen errichtet wurde1.
Die 1983 gegründete Klägerin, eine GmbH, betrieb als Pächterin eine Trocknungsanlage zur Herstellung von Brennstoffen aus kohlehaltigen Klärschlämmen eines Flusses, erhielt die hierfür erforderlichen Schlämme von ihrer Mehrheitsgesellschafterin, der Flussgenossenschaft, und vertrieb die so hergestellten Brennstoffe. An ihr waren im Streitjahr die Flussgenossenschaft mit 51 % und die R-GmbH mit 49 % beteiligt.
Bei richtlinienkonformer Auslegung nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts Unternehmer i.S. von § 2 Abs. 3 UStG i.V.m. § 4 KStG, wenn sie Leistungen gegen Entgelt auf privatrechtlicher Grundlage unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer erbringt.
Die organisatorische Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG kann sich daraus ergeben, dass die Geschäftsführer der Organgesellschaft leitende Mitarbeiter des Organträgers sind.
Für die wirtschaftliche Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG muss eine Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen des Organträgers und der Organgesellschaft bestehen. Stellt der Organträger für eine von der Organgesellschaft bezogene Leistung unentgeltlich Material bei, reicht dies zur Begründung der wirtschaftlichen Eingliederung nicht aus.
Die wirtschaftliche Eingliederung kann sich auch aus einer Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften ergeben. Ist die wirtschaftliche Eingliederung zu bejahen, sind Leistungen der Organgesellschaft an den Organträger auch dann als sog. Innenleistung nichtsteuerbar, wenn der Organträger die Leistungen für nichtunternehmerische Zwecke verwendet.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. August 2009 – V R 30/06
- § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Bildung einer Genossenschaft zur Regelung der Vorflut und zur Abwässerreinigung im Flussgebiet vom 14. Juli 1904, Gesetzes-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1904, 175 in der im Streitjahr 1986 geltenden Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1984, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1984, 369 –FlussGG–[↩]