Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. In diesem Sinne nicht „gesetzlich geschuldet“ sind Umsatzsteuerbeträge, die ein Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG gesondert in Rechnung gestellt hat.

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird von Unternehmern, die im Inland ansässig sind, die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn ihr Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Um einen Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger zu verhindern, finden auf solche Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG die Vorschriften über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 UStG) keine Anwendung.
Weist ein Kleinunternehmer in einer Rechnung dennoch gesondert Umsatzsteuer aus, schuldet er den ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG1. Das Recht zum Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger wird dadurch aber nicht begründet2.
Finanzgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 – 1 K 1766/12