Die rückgezahlte, unzutreffende Rechnung

Eine Rechnung ist auch dann „unzutreffend“ i.S. des § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b UStDV, wenn sie im Einvernehmen aller Beteiligten vollständig rückabgewickelt und die gezahlte Umsatzsteuer zurückgezahlt wurde.

Die rückgezahlte, unzutreffende Rechnung

Der Bundesfinanzhof konnte es daher im hier entschiedenen Streitfall offenlassen, ob die ursprünglichen Rechnungen i.S. des § 31 Abs. 5 UStDV objektiv unzutreffend sind, denn alle am Vertrag Beteiligten wollten an den ursprünglich erteilten Rechnungen nicht mehr festhalten, was intern gebliebene Vorbehalte als unbeachtlich erscheinen lässt. Die ursprünglichen Rechnungen wurden mit allen Konsequenzen rückabgewickelt und die Klägerin bekam die gezahlte Vorsteuer vom Leistenden erstattet. Alle Beteiligten wollten die sich aus den Ursprungsrechnungen ergebenden Folgen rückwirkend beseitigen.

Es konnte für den Bundesfinanzhof weiterhin dahingestellt bleiben, in welchem Verfahren die Unternehmerin einen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer gegen das Finanzamt geltend machen könnte (sog. Reemtsma-Anspruch)1. Jedenfalls setzt ein solcher Anspruch voraus, dass die Vorsteuer nicht vom Leistenden erstattet worden ist. Im Streitfall ist es aber zur Erstattung der Vorsteuer durch die Leistenden gekommen, so dass eine Erstattung der Umsatzsteuer durch das Finanzamt im Festsetzungsverfahren nicht in Betracht kommt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Januar 2020 – XI R 10/17

  1. s. EuGH Urteile Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007 – C-35/05, EU:C:2007:167, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2007, 515, Rz 41; Farkas vom 26.04.2017 – C-564/15, EU:C:2017:302, UR 2017, 438; zur Frage der Berücksichtigung eines solchen Erstattungsanspruchs im Festsetzungsverfahren s. Klenk, HFR 2017, 555; s.a. BFH, Urteil vom 30.06.2015 – VII R 30/14, BFHE 250, 34[]
Weiterlesen:
Die unzutreffende Rechnungsberichtigung