Die nach §§ 276, 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.

Die Leistungen als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen sind weder nach § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG noch nach § 4 Nr. 25 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
§ 4 Nr. 16 Buchst. k UStG befreit u.a. Umsätze der Einrichtungen von der Umsatzsteuer, die als Betreuer nach § 1896 Abs. 1 BGB bestellt worden sind. Der Verfahrenspfleger wird hinsichtlich der streitgegenständlichen Umsätze nicht als amtlich bestellter Betreuer nach § 1896 BGB tätig, seine Tätigkeit beschränkt sich auf die Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren vor der Anordnung einer Betreuung oder der Anordnung einer Unterbringung. Dabei beruht seine Bestellung auf § 276 FamFG (Betreuungssachen) oder auf § 317 FamFG (Unterbringungssachen).
Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. c UStG a.F. ist ebenfalls nicht einschlägig, da sie lediglich Leistungen der Vormünder nach § 1773 BGB oder Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB betrifft und der Verfahrenspfleger nicht zu dieser Personengruppe gehört.
Die Umsätze des Verfahrenspflegers sind aber -entgegen der Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts1- nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit. Der Verfahrenspfleger erbringt begünstigte Leistungen sozialen Charakters und er ist auch als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt.
Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen (…), einschließlich derjenigen, die durch (…) Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden“. Diese Steuerbefreiung knüpft an leistungs- und an personenbezogene Voraussetzungen an: Es muss sich um eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handeln, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen erbracht werden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind2.
Die Leistungen des Verfahrenspflegers als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen sind „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen“.
Die in Art. 132 MwStSystRL vorgesehenen Steuerbefreiungen stellen zwar eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts dar und erfordern daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition3, die Begriffe „Sozialfürsorge“ und „soziale Sicherheit“ werden aber weder in der MwStSystRL noch vom EuGH definiert. Aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt sich allerdings, dass diese Steuerbefreiung stets Leistungen an hilfsbedürftige Personen betrifft, und zwar an körperlich oder wirtschaftlich Hilfsbedürftige4, an Kinder5 oder an Senioren in einer Einrichtung für betreutes Wohnen6. Darüber hinaus müssen die erbrachten Dienstleistungen jedenfalls für die der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Umsätze unerlässlich sein7.
Diese Voraussetzungen erfüllen auch die im Vorfeld der Bestellung eines Betreuers tätigen Verfahrenspfleger nach § 276 FamFG sowie die vor Anordnung einer (geschlossenen) Unterbringung tätigen Verfahrenspfleger nach § 317 FamFG.
Die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers -auch als „Pfleger für das Verfahren“ bezeichnet- besteht darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betroffenen kundzutun und dessen aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen8.
„Betroffene“ in diesem Sinne sind beim Verfahrenspfleger für Betreuungssachen volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können (§ 1896 Abs. 1 BGB). Von Unterbringungsverfahren betroffen sind insbesondere Personen, bei denen aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr besteht, dass sie sich selbst gefährden oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügen und daher eine -zivilrechtliche (§ 1906 BGB) oder öffentlich-rechtliche (nach den Landesgesetzen über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten)- Unterbringung erforderlich erscheint9.
In beiden Fällen erbringt der Verfahrenspfleger Leistungen an (hilfsbedürftige) Personen. Denn zu diesen gehören auch Erwachsene, deren geistige Fähigkeiten infolge Krankheit, Behinderung oder Gebrechlichkeit stark beeinträchtigt sind10.
Die Leistungen des Verfahrenspflegers sind für die der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Umsätze von Betreuern in rechtlicher Hinsicht unerlässlich. Denn die Bestellung eines Betreuers setzt ebenso wie die Anordnung der geschlossenen Unterbringung die Mitwirkung des Verfahrenspflegers voraus:
Im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB hat das zuständige Betreuungsgericht einen Verfahrenspfleger im Regelfall zu bestellen, wenn von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll (§ 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FamFG) oder aber Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist (§ 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG). Liegen diese Regelbeispiele nicht vor, kann dem Betroffenen nach der Generalklausel des § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG ein Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn dies „zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist“. Wann dies der Fall ist, hängt vom Grad der Krankheit oder Behinderung des Betroffenen sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstands ab11.
In Unterbringungsverfahren gilt dies entsprechend (vgl. § 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Dabei ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers insbesondere dann erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll (§ 317 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FamFG). Anders als in Betreuungssachen kann in Unterbringungssachen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht abgesehen werden, wenn kein Interesse des Betroffenen an der Bestellung eines Verfahrenspflegers besteht.
Fehlt es an der (erforderlichen) Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist die jeweilige Maßnahme verfahrensfehlerhaft und der entsprechende Beschluss wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) aufzuheben12. Ohne wirksamen Beschluss kann die als Betreuer vorgesehene Person nicht für den Hilfsbedürftigen tätig werden und die zum Schutz des Betroffenen erforderliche Unterbringungsmaßnahme nicht erfolgen.
Der Qualifikation als Sozialleistung steht nicht entgegen, dass als Verfahrenspfleger im Regelfall Anwälte bestellt werden. Denn der Verfahrenspfleger wird mit dem Akt der Bestellung zum Beteiligten und hat damit die Aufgabe, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, ohne an dessen Weisungen gebunden zu sein. Der Verfahrenspfleger ist nach der gesetzlichen Ausformung ein „besonderer Pfleger“, der für seine Aufgaben anwaltliche Qualifikationen mitbringen kann, aber nicht notwendigerweise mitbringen muss. Die Verfahrenspflegschaft ist daher keine anwaltsspezifische oder dem Anwaltsberuf vorbehaltene Tätigkeit13.
Entgegen der Ansicht des Finanzgericht ist der Verfahrenspfleger auch als soziale Einrichtung anerkannt. Einer Anerkennung steht insbesondere nicht entgegen, dass es sich beim Verfahrenspfleger um eine natürliche Person mit Gewinnerzielungsabsicht handelt14.
Da Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL die Voraussetzungen und Modalitäten der Anerkennung als soziale Einrichtung nicht festlegt, ist es Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gewährt werden kann. Dabei haben die nationalen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte die für die Anerkennung maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Zu diesen gehören
- das Bestehen spezifischer Vorschriften, bei denen es sich um nationale oder regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit handeln kann,
- das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse,
- die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und
- die Übernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder durch andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit15.
Im Streitfall folgt die Anerkennung des Verfahrenspflegers als soziale Einrichtung aus dem Bestehen spezifischer Vorschriften für Verfahrenspfleger, deren Tätigkeit im Gemeinwohlinteresse sowie aus der Anerkennung anderer Steuerpflichtiger mit gleichen Tätigkeiten („Neutralitätsprinzip“).
Die Anerkennung des Verfahrenspflegers ergibt sich insbesondere aus § 276 FamFG sowie § 317 FamFG als spezifische Vorschriften im Sinne der EuGH-Rechtsprechung. Bei der Auswahl und der anschließenden Bestellung des Verfahrenspflegers hat das Familiengericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die Eignung der auszuwählenden Person zu prüfen und festzustellen (vgl. § 276 Abs. 3 und 4 sowie § 317 Abs. 3 und 4 FamFG).
Die Qualifikation von § 276 bzw. § 317 FamFG als „spezifische Vorschrift“ scheitert nicht daran, dass die Anforderungen an die Person des Verfahrenspflegers nicht im Einzelnen gesetzlich geregelt sind16. Abgesehen davon, dass zur Konkretisierung auf das allgemeine Pflegschaftsrecht zurückgegriffen werden kann, wonach sich die Eignung des Verfahrenspflegers letztlich nach den für einen Vormund bestimmten Kriterien richtet17, genügt insoweit als Indiz für die Anerkennung, dass vor der Bestellung des Verfahrenspflegers eine gesetzlich vorgeschriebene Eignungsprüfung durch das Familiengericht erfolgt.
An der Tätigkeit eines Verfahrensbeistands in Betreuungs- und Unterbringungssachen besteht ein besonderes Gemeinwohlinteresse. In diesen Verfahren geht es fast ausschließlich um intensive Grundrechtseingriffe gegenüber Hilfsbedürftigen, sei es, weil eine Betreuerbestellung erfolgt, eine weitergehende Betreuungsmaßnahme beschlossen wird oder weil eine Maßnahme unterlassen und der Rechtsanspruch auf rechtliche Betreuung nicht erfüllt wird18. Die Maßnahmen bedürfen daher verfahrensrechtlicher Garantien, um den Betroffenen unter den Schutz der Rechtsgemeinschaft zu stellen19. Sind die Betroffenen infolge dauerhafter körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung als Menschen mit Behinderung anzusehen, greifen zudem die Schutz- und Fürsorgepflichten aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sowie Art. 26 EUGrdRCh ein. Dies gilt erst recht für die von Unterbringungssachen betroffenen Personen, da es hier um schwerwiegende Eingriffe in deren grundrechtlich geschützte Freiheitsrechte (Art. 2 Abs. 2 GG) geht.
Für die Anerkennung des Verfahrensbeistands als soziale Einrichtung spricht darüber hinaus, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten über eine Anerkennung verfügen („Neutralitätsprinzip“).
Andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten und staatlicher Anerkennung sind allerdings nicht die Berufsbetreuer nach § 1896 BGB, deren Tätigkeit durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 26.06.201320 in § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG seit 01.07.2013 von der Umsatzsteuer befreit wurde. Denn diese Berufsgruppen üben -wie das Finanzamt und das Finanzgericht zu Recht vortragen- andere Tätigkeiten als der Verfahrenspfleger aus. Während dieser vor der Bestellung eines Betreuers und lediglich im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens tätig wird, setzt die auf Dauer angelegte Tätigkeit des Betreuers erst nach dem Tätigwerden des Verfahrenspflegers und mit seiner wirksamen Bestellung ein. Beide Tätigkeiten schließen sich gegenseitig aus, da es nicht zulässig ist, einen Verfahrenspfleger auch zum Betreuer zu bestellen. Geschieht dies gleichwohl, ist diese Bestellung zwar formell nicht unwirksam, der Betroffene hat aber dann tatsächlich keinen oder einen völlig ungeeigneten Verfahrenspfleger21.
Eine dem Neutralitätsprinzip widersprechende Ungleichbehandlung findet jedoch hinsichtlich der Verfahrensbeistände und des Verfahrenspflegers statt. Denn der Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen nach § 158 FamFG, in Abstammungssachen nach § 174 FamFG sowie in Adoptionssachen nach § 191 FamFG wurde vom Gesetzgeber durch § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. d UStG mit Wirkung zum 01.01.2021 (UStG n.F.) von der Umsatzsteuer befreit und damit (konkludent) als soziale Einrichtung im Sinne des Unionsrechts anerkannt. Wie der Verfahrenspfleger zu Recht geltend macht und wovon auch das Finanzgericht ausgeht, besteht zwischen beiden Berufsgruppen kein wesentlicher Unterschied. Zwar werden die Verfahrensbeistände nach §§ 158, 174 und 191 FamFG in Kindschaftssachen tätig, während die Verfahrenspfleger die Interessen von physisch oder psychisch kranken Volljährigen wahrnehmen, jedoch handelt es sich in beiden Fällen um besonders schutzbedürftige Personen.
Ob auch das Kriterium der Kostenübernahme für eine Anerkennung als soziale Einrichtung spricht, kann der Bundesfinanzhof im Ergebnis offen lassen. Denn die Prüfung der Anerkennung als soziale Einrichtung erfolgt im Rahmen einer Gesamtwürdigung, bei der mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Die Anerkennung setzt daher nicht voraus, dass alle für die Anerkennung in Betracht kommenden Kriterien kumulativ vorliegen müssen22.
Das Urteil des Finanzgericht widerspricht diesen Grundsätzen und ist daher aufzuheben. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif, sondern wegen fehlender Feststellungen an das Finanzgericht zurückzuverweisen.
Aufgrund der Steuerfreiheit der Leistungen des Verfahrenspflegers als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen ist über die sich hieraus ergebenden Einschränkungen beim Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG) zu entscheiden. Der Verfahrenspfleger hat weder in seinen Schriftsätzen noch in seinem Revisionsantrag bezifferte Angaben zu dem auf die steuerfreien Umsätze entfallenden Vorsteuerabzug gemacht und das Finanzgericht hat -aus seiner Sicht zu Recht- hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Diese sind daher im zweiten Rechtsgang nachzuholen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. November 2021 – V R 34/19
- Sächs. FG, Urteil vom 04.04.2019 – 4 K 1673/15, EFG 2021, 1773[↩]
- BFH, Urteile in BFHE 266, 82; und vom 18.08.2005 – V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143, Rz 45 und 46, sowie BFH, Urteil vom 07.12.2016 – XI R 5/15, BFHE 256, 550; EuGH, Urteile Administration de l’Enregistrement, des Domaines et de la TVA, EQ vom 15.04.2021 – C-846/19, EU:C:2021:277, und Kingscrest Associates und Montecello vom 26.05.2005 – C-498/03, EU:C:2005:322, Rz 34[↩]
- vgl. EuGH, Urteil Kingscrest Associates und Montecello, EU:C:2005:322, Rz 22, m.w.N.[↩]
- EuGH, Urteil Kügler vom 10.09.2002 – C-141/00, EU:C:2002:473[↩]
- vgl. EuGH, Urteil Kinderopvang Enschede vom 09.02.2006 – C-415/04, EU:C:2006:95[↩]
- EuGH, Urteil Les Jardins de Jouvence vom 21.01.2016 – C-335/14, EU:C:2016:36[↩]
- EuGH, Urteil Finanzamt D vom 08.10.2020 – C-657/19, EU:C:2020:811; BFH, Urteil vom 24.02.2021 – XI R 30/20, BFHE 272, 259, Leitsatz 1[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 17.05.2017 – XII ZB 546/16, FamRZ 2017, 1322; vom 29.06.2011 – XII ZB 19/11, FamRZ 2011, 1577, Rz 8, sowie vom 28.05.2014 – XII ZB 705/13, FamRZ 2014, 1446, Rz 5, m.w.N.[↩]
- vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 09.06.2021 – XII ZB 97/21, FamRZ 2021, 1661[↩]
- vgl. EuGH, Urteil Administration de l’Enregistrement, des Domaines et de la TVA, EQ, EU:C:2021:277; BFH, Urteil in BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 11.12.2013 – XII ZB 280/11, FamRZ 2014, 378; sowie vom 13.11.2013 – XII ZB 339/13, FamRZ 2014, 192[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.01.2021 – XII ZB 202/20, FamRZ 2021, 636[↩]
- BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.06.2000 – 1 BvR 23/00, FamRZ 2000, 1280, Rz 23[↩]
- ständige Rechtsprechung, vgl. EuGH, Urteile Kingscrest Associates und Montecello, EU:C:2005:322, Rz 35 und 40; MDDP vom 28.11.2013 – C-319/12, EU:C:2013:778, Rz 28 und 31[↩]
- vgl. hierzu EuGH, Urteile Kügler, EU:C:2002:473, Rz 54 und 58, und Zimmermann vom 15.11.2012 – C-174/11, EU:C:2012:716, Rz 26[↩]
- vgl. hierzu BFH, Urteile in BFHE 266, 82, Rz 29, und in BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976, Rz 23[↩]
- vgl. Fröschle in Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl., § 276 Rz 42 f.[↩]
- Brosey in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 276 Rz 1[↩]
- vgl. Leeb/Weber, Der Verfahrenspfleger, Neue Juristische Online-Zeitschrift 2014, 1201[↩]
- BGBl I 2013, 1809[↩]
- BayObLG, Beschluss vom 27.01.1994 – 3Z BR 303/93, FamRZ 1994, 780[↩]
- EuGH, Urteil Zimmermann, EU:C:2012:716, Rz 31; BFH, Urteile in BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976, Rz 28, sowie BFH, Urteil vom 08.06.2011 – XI R 22/09, BFHE 234, 448[↩]