Die uneinbringliche Leistung in der Umsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof hält weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, dass eine bloße Zahlungsverzögerung für die Annahme einer Uneinbringlichkeit nicht ausreicht1.

Die uneinbringliche Leistung in der Umsatzsteuer

Für eine im Rahmen von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG unbeachtliche Zahlungsverzögerung spricht dabei im hier entschiedenen Streitfall, dass die Beigeladene die am 27.06.2012 mit Fälligkeit zum 27.07.2012 gestellte Rechnung ohne Betragsänderung durch Rechnung vom 01.10.2012 dahingehend änderte, dass nunmehr eine Fälligkeit zum 31.10.2012 bestand. Da nach den für den Bundesfinanzhof bindenden Feststellungen des Finanzgericht (§ 118 Abs. 2 FGO) keine bereits im Streitjahr geäußerten Beanstandungen dieser Rechnung feststellbar sind, kommt es nach den Verhältnissen des Streitfalles auf weitergehende Überlegungen zu einer Einschränkung des auch bei § 13b UStG bestehenden Sollprinzips nicht an2.

Auch der in einem späteren Jahr abgeschlossene Vergleich, der zu einer erheblichen Minderung der Werklohnforderung der Beigeladenen führte, begründet keine bereits im früheren Streitjahr anzunehmende Uneinbringlichkeit, da wiederum keine Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) vorliegen, dass der Zahlungspflichtige die zu diesem Vergleich führenden Einwendungen bereits im Streitjahr erhoben hat.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Dezember 2020 – V R 7/20

  1. BFH, Urteil vom 31.05.2001 – V R 71/99, BFHE 196, 330, BStBl II 2003, 206, unter II. 2.[]
  2. vgl. zum Sollprinzip bei § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG BFH, Beschluss vom 07.05.2020 – V R 16/19, BFHE 270, 158, Leitsatz 2[]
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