Die Unternehmereigenschaft einer Hundezüchterin

Im Rahmen der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, sind alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Tätigkeit ausgeübt wird. Die Höhe der Einnahmen ist zwar bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, mit zu berücksichtigen; sie führt aber für sich genommen nicht zur Verneinung einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Unternehmereigenschaft nicht erforderlich.

Die Unternehmereigenschaft einer Hundezüchterin

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte das in der Vorinstanz tätige Finanzgericht Münster die Unternehmereigenschaft einer Hundezüchterin, die in ihrem Privathaus hobbymäßig Hunde züchtet und in den Jahren 2012, 2014 und 2015 gleichwohl Umsätze in Höhe von mehr als 17.500 € ausgeführt hat, wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht (d.h. bestehender „Liebhaberei“) verneint. Der Bundesfinanzhof sah dies ebenso:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesfinanzhofs kommt es auf eine Gewinnerzielungsabsicht für die Unternehmereigenschaft nicht an1, so dass die Tatsache, dass die Klägerin keine Gewinnerzielungsabsicht hat, für sich genommen keinen Einfluss auf das vom Finanzgericht bejahte Bestehen einer wirtschaftlichen Tätigkeit hat, die auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass Stadie2 und sie diese Rechtsauffassung des EuGH und des Bundesfinanzhofs für unzutreffend halten, legt nicht dar, aus welchen Gründen diese Rechtsprechung nunmehr in Frage zu stellen sei.

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Überdies sind nach der Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des Bundesfinanzhofs die Höhe der Einnahmen bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, sehr wohl zu berücksichtigen, weil alle Umstände, unter denen die Tätigkeit erfolgt, zu würdigen sind; eine „Asymmetrie“ zwischen den Betriebskosten und den als Gegenleistung für die angebotenen Dienstleistungen erhaltenen Beträgen oder eine fehlende Deckung der Betriebskosten sind im Rahmen der Prüfung aller Umstände des Einzelfalls ein gegen das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit sprechender Umstand, ohne dass dieser allerdings -anders als die Klägerin meint- für sich genommen ausreichend wäre, um eine wirtschaftliche Tätigkeit zu verneinen3. Darauf geht die Beschwerde nicht hinreichend ein.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Unionsgerichtshof gesetzlicher Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG für die Auslegung des europäischen Unionsrechts ist4 und aus dem Grundsatz der Unionstreue die Verpflichtung der nationalen Gerichte folgt, in den Grenzen des nach der innerstaatlichen Rechtsordnung methodisch Erlaubten diejenige Auslegung des nationalen Rechts zu wählen, die dem Inhalt einer Richtlinie in der vom EuGH entschiedenen Auslegung entspricht5. Dies ist aus Sicht des Bundesfinanzhofs bei § 2 Abs. 1 UStG  möglich, so dass bei richtlinienkonformer Auslegung eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausgeübt wird, wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. der Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ausgeübt wird6. Woraus sich ergeben soll, dass -entgegen der Annahme des Bundesfinanzhofs- die Wortlautgrenze des § 2 UStG durch eine solche Auslegung überschritten wäre, oder woraus sich in dieser Situation ergeben soll, dass der Bundesfinanzhofs  der Rechtsprechung des EuGH gleichwohl nicht folgen solle/dürfe, ist für den Bundesfinanzhof nicht ersichtlich.

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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31. August 2021 – XI B 33/21

  1. vgl. z.B. EuGH, Urteile Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20.06.2013 – C-219/12, EU:C:2013:413, Rz 25; Lajver vom 02.06.2016 – C-263/15, EU:C:2016:392, Rz 35; EQ vom 15.04.2021 – C-846/19, EU:C:2021:277, Rz 43 und Rz 53; BFH, Urteile vom 12.02.2009 – V R 61/06, BFHE 224, 467, BStBl II 2009, 828, unter II. 3.a; vom 02.12.2015 – V R 67/14, BFHE 251, 547, BStBl II 2017, 560, Rz 12[]
  2. Stadie, in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz 314 ff.[]
  3. vgl. EuGH, Urteile Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financien vom 12.05.2016 – C-520/14, EU:C:2016:334; EQ, EU:C:2021:277, Rz 49 und Rz 53; BFH, Urteile vom 15.12.2016 – V R 44/15, BFHE 256, 557; vom 28.06.2017 – XI R 12/15, BFHE 258, 532[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.03.2021 – 2 BvR 1161/19, DStR 2021, 777, Rz 53[]
  5. vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 08.04.1987 – 2 BvR 687/85, BVerfGE 75, 223; vom 17.11.2017 – 2 BvR 1131/16, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungs-Report 2018, 169, Rz 37 ff.; BFH, Urteile vom 19.01.2016 – XI R 38/12, BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567; vom 22.01.2020 – XI R 10/17, BFHE 268, 331, BStBl II 2020, 601, Rz 23 f.[]
  6. vgl. BFH, Urteile vom 02.08.2018 – V R 21/16, BFHE 262, 548, BStBl II 2019, 339, Rz 29; vom 18.09.2019 – XI R 33/18, BFHE 266, 448, BStBl II 2021, 243, Rz 14 f., jeweils m.w.N.[]
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