Die für Landwirte vorgesehene Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen ist auch nach einer Betriebsverpachtung noch für die Lieferung der „letzten Ernte“ möglich.

Wie der Bundesfinanzhof jetzt in Einschränkung seiner bisherigen Rechtsprechung1 urteilte, unterliegt die Lieferung selbst vor Verpachtung erzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch einen Landwirt auch dann (noch) der Besteuerung nach Durchschnittssätzen, wenn sie nach Verpachtung seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt.
Bundesfinanzbhof, Urteil vom 19. November 2009 V R 16/08
- BFH, Urteil vom 21. April 1993 XI R 50/90, BFHE 171, 129, BStBl II 1993, 696.[↩]