Die Lieferung von Pflanzen unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%, das Einpflanzen dem Regelsatz von 19%. Liefert eine Gärtnerei nicht nur die Blumen, sondern pflanzt diese bei ihren Kunden auch ein, sah die Finanzverwaltung dies bisher als einheitliches Geschäft an, dass vollständig – also auch hinsichtlich der gelieferten Pflanzen – dem 19%igen Umsatzsteuersatz unterliegt1. Dem widersprach jetzt der Bundesfinanzhof und bestätigte damit ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg, dass die Lieferung der Pflanzen und deren Einpflanzen als zwei getrennt zu behandelnde Geschäfte angesehen und damit für die Lieferung der Pflanzen den ermäßigten Umsatzsteuersatz gewährt hatte2:
Übernimmt der Betreiber einer Baumschule auf Wunsch eines Teils seiner Kunden auch das Einpflanzen der dort gekauften Pflanzen, können die dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung der Pflanzen und das dem Regelsteuersatz unterliegende Einpflanzen umsatzsteuerrechtlich jeweils selbständige Leistungen sein
Urteil vom 25. Juni 2009 V R 25/07










