Elektronische Rechnung

Sicher haben Sie auch schon einmal eine Rechnung per eMail oder als Computer-Fax erhalten. Was für Privatpersonen unproblematisch ist, erweist sich für Unternehmen jedoch regelmäßig als Hindernis, wenn sie die dort ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen wollen. Denn derartige
elektronische Rechnungen erfüllen regelmäßig nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 UStG und berechtigen damit nicht zum Vorsteuerabzug. Hiernach wird eine elektronische Rechnung nur dann als vorsteuerabzugsfähig anerkannt, wenn sie mit einer „qualifizierten elektronischen Signatur“ nach dem Signaturgesetz ist. Das Problem ist nur: eine Rechnung mit einer solchen qualifizierten Signatur habe ich bisher noch nicht gesehen. Eine nur als pdf-Datei oder auch als Computer-Fax übersandte Rechung sorgt spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung für „Freude“.

Elektronische Rechnung
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