Firmenbestattung – und die Mittelvorsorgepflicht des Geschäftsführers

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt als Haftungsschuldner i.S. der §§ 69, 34 AO grundsätzlich auch ein zwischenzeitlich ausgeschiedener Geschäftsführer in Betracht, wenn er die ihm während seiner Tätigkeit obliegenden steuerlichen Pflichten der Gesellschaft schuldhaft nicht erfüllt hat. Das kann der Fall sein, wenn der gesetzliche Vertreter ungeachtet der erkennbar entstehenden Steueransprüche für deren spätere Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit keine Sorge trifft. Dabei kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein bestimmtes pflichtmäßiges Verhalten auch schon vor der Entstehung der Steuerforderung geboten sein, wenn die Entstehung absehbar war1.

Firmenbestattung – und die Mittelvorsorgepflicht des Geschäftsführers

In Beachtung dieser Rechtsprechung ist für eine Haftungsinanspruchnahme des ehemaligen Geschäftsführers zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang dieser bis zu seiner Abberufung als Geschäftsführer die erforderlichen Mittel für die Begleichung der zu diesem Zeitpunkt schon entstandenen Steuern hätte beiseite legen können und müssen.

Eine Haftungsfreistellung des abberufenen Geschäftsführers besteht nur wegen nach seiner Abberufung entstandener Umsatzsteuerschulden der GmbH. Denn nach seiner rechtswirksamen Abberufung als Geschäftsführer hat dieser keine steuerlichen Pflichten für die GmbH mehr zu erfüllen gehabt.

Allerdings ist zu prüfen, ob die Abberufung des Geschäftsführers im Zusammenhang mit einer sog. Firmenbestattung steht, deshalb sittenwidrig und nichtig ist und der Geschäftsführer daher auch hinsichtlich der danach entstandenen Umsatzsteuervorauszahlungen Haftungsschuldner geblieben ist.

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Strafbarkeit der Firmenbestattung

Hierbei sind insbesondere als typische Indizien einer „Firmenbestattung“ die Umstände der Anteilsübertragung auf einen nicht mehr auffindbaren Übernehmer, der zeitgleichen Geschäftsführerabberufung und der Betriebsübernahme durch – X „unter Umgehung einer geordneten Insolvenz“ zu erwägen. Dagegen zu stellen ist, wenn die gewählte Gestaltung nicht dem Bild einer organisierten Firmenbestattung entspricht, da sie dem Fiskus hinsichtlich der -bei Annahme einer Firmenbestattung allein betroffenen- in den Folgequartalen entstandenen Betriebssteuern einen weiteren Haftungsschuldner beschert.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Mai 2014 – VII R 12/12

  1. BFH, Beschluss vom 25.04.2013 – VII B 245/12, BFH/NV 2013, 1063, m.w.N.[]