Für die Berichtigung einer Rechnung i.S. des § 14 UStG 1993 genügt, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil, die einfache Schriftform auch dann, wenn in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet worden ist. Die zivilrechtliche Befugnis zur Rechnungsberichtigung ist umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu prüfen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. Oktober 2007 – V R 27/05