Gebühren für Mitteilung an das zentrale Hundehalterregister – und die Mehrwertsteuer

Die Entgegennahme und Bearbeitung einer Meldung nach § 6 Abs. 1 NHundG ist für die Hundehalterin keine wirtschaftlich bedeutsame Leistung.

Gebühren für Mitteilung an das zentrale Hundehalterregister  – und die Mehrwertsteuer

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer Hundehalterin stattgegeben, mit der sie sich gegen einen Gebührenbescheid gewendet hatte, soweit dieser eine auf den gesetzlichen Gebührensatz entfallende Mehrwertsteuer für eine Mitteilung an das zentrale Register nach § 16 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) betraf. Die Klage richtet sich gegen eine mit der Führung des Registers beauftragte GmbH, die auf den gesetzlich festgelegten Gebührensatz die Mehrwertsteuer aufgeschlagen hatte.

In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Hannover festgestellt, dass die Beklagte selbst nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Ihre Umsatzsteuerpflicht scheitert daran, dass die fragliche Tätigkeit – die Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG – keine „sonstige Leistung“ im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG ist. Das Umsatzsteuerrecht erfasst insoweit nämlich ausschließlich Leistungen im wirtschaftlichen Sinne. Der Leistungsempfänger – hier der Hundehalter/die Hundehalterin – muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem „Verbrauch“ im Sinne des Mehrwertsteuerrechts führt.

Der Umsatzsteuer unterliegen damit nur wirtschaftlich bedeutsame Leistungen. Daran fehlt es hier. Die Entgegennahme und Bearbeitung einer Meldung nach § 6 Abs. 1 NHundG ist für die Klägerin keine wirtschaftlich bedeutsame Leistung. Es gibt keinen Markt für derartige Leistungen, und es findet kein umsatzsteuerrechtlich relevanter „Verbrauch“ statt. Damit ist die Vorgehensweise der Beklagten rechtswidrig. Die Klägerin hat keine Mehrwertsteuer auf Gebühren für die Mitteilung an das zentrale Hundehalterregister zu zahlen.

Weiterlesen:
Der Biss in der Hundepension - und die Tierhalterhaftung

Die Beklagte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 8. März 2019 – 10 A 1522/17