Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist geklärt, dass „Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug -sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug- einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren“1.
Ein Vertrauensschutz kommt nur dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die Einbeziehung in einen Betrug „weder kannte noch kennen konnte“2.
Die fahrlässige Unkenntnis von der Einbeziehung in einen Betrug schließt somit nach der EuGH-Rechtsprechung einen Gutglaubensschutz aus.
Da im hier entschiedenen Fall der Kläger wegen „leichtfertiger Unterstützung eines Subventionsbetruges verurteilt“ worden ist, käme es auf die Rechtsfrage, ob ein Vertrauensschutz auch bei in Rechnung gestellter, jedoch nicht erbrachter Leistung gewährt werden kann, mangels guten Glaubens nicht an.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13. Oktober 2014 – V B 19/14










