Ist eine Gutschrift nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt, steht sie einer Rechnung nicht gleich und kann keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen.

Zwar liegt hier eine Gutschrift mit Steuerausweis vor. Damit eine Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG einer Rechnung gleichsteht und eine Steuerschuld des Gutschriftsempfängers nach § 14c Abs. 2 UStG begründen kann, muss sie über „eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden“.
Dabei verweist § 14 Abs. 2 UStG auf den allgemeinen Unternehmerbegriff des § 2 UStG. Damit fehlte es im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall an der für eine Gutschrift erforderlichen Unternehmerstellung [1].
Ob für derartige Fälle zum Schutz des Steueraufkommens eine Steuerschuldnerschaft gerechtfertigt wäre [2], hat der Bundesfinanzhof im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG nicht zu entscheiden. Soweit die Finanzverwaltung in Abschn. 14.3 Abs. 1 Satz 2 UStAE die Erteilung von Gutschriften durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, als möglich ansieht, schließt sich der Bundesfinanzhof dem nicht an.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. November 2019 – V R 23/19 (V R 62/17)
- offengelassen im BFH, Urteil vom 16.03.2017 – V R 27/16, BFHE 257, 462[↩]
- vgl. hierzu allgemein BFH, Urteil vom 17.02.2011 – V R 39/09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734[↩]
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