Gutschriftserteilung – und die Bezeichnung des Leistenden

Verweist eine Gutschrift auf einen Vertrag, aus dem sich die Person des Leistenden ergibt, kann diese Bezugnahme der Annahme eines unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 UStG aufgrund einer unzutreffenden Bezeichnung des Leistenden entgegenstehen.

Gutschriftserteilung – und die Bezeichnung des Leistenden

Eine Steuerschuld nach 14c Abs. 2 UStG (bis einschließlich 2003: § 14 Abs. 3 UStG a.F.) kommt nur in Betracht, wenn in den Gutschriften eine andere Person als die Person, die die Leistung tatsächlich erbracht hat, als Leistender angegeben ist.

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet gemäß § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt gemäß § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Nach der bis einschließlich 2003 geltenden Rechtslage ergab sich dies aus § 14 Abs. 3 UStG a.F.

§ 14c Abs. 2 UStG beruht unionsrechtlich auf Art.203 MwStSystRL, wonach jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung ausweist, die Mehrwertsteuer schuldet. Damit soll einer Gefährdung des Steueraufkommens entgegengewirkt werden, die sich aus dem Recht auf Vorsteuerabzug ergeben kann1.

Die Rechnung, die i.S. von § 14c UStG zu einem unberechtigten Steuerausweis führt, muss gewisse Mindestangaben enthalten. Hierzu gehören nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer2. Ob diese Angaben unzutreffend sind und zu einer Steuerschuld aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises führen können, bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen. Daher sind wie bei der Prüfung, ob eine Rechnung hinreichende Angaben enthält, die zum Vorsteuerabzug berechtigten, auch bei Anwendung von § 14c Abs. 2 UStG Bezugnahmen in der Rechnung auf andere Dokumente zu berücksichtigen3. Derartige Bezugnahmen sind auch nach der bis einschließlich 2003 bestehenden Rechtslage zu beachten.

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Eine Berücksichtigung derartiger Bezugnahmen ist auch unionsrechtlich geboten. Kann der tatsächliche Inhalt einer Rechnung durch Bezugnahmen geklärt und die Gefahr eines unberechtigten Steuerausweises ausgeschlossen werden, entfällt die missbilligte Gefährdung des Steueraufkommens. Unionsrechtlich ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die Steuerverwaltung nach dem „Barlis 06“-Urteil des Unionsgerichtshofs4 nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken darf, sondern auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen hat.

Verweist eine Gutschrift auf einen Vertrag, aus dem sich die Person des Leistenden ergibt, kann diese Bezugnahme der Annahme eines unberechtigten Steuerausweises aufgrund einer unzutreffenden Bezeichnung des Leistenden entgegenstehen. Im hier entschiedenen Fall waren die Gutschriften, aus denen das Finanzgericht einen unberechtigten Steuerausweis ableitet, zwar im Adressfeld an einen der Gesellschafter der leistenden Bruchteilsgemeinschaft gerichtet und wiesen seine Anschrift aus. Die Gutschriften nahmen aber auch auf den der Leistungserbringung jeweils zugrunde liegenden Lizenzvertrag Bezug. Ist mit dem Finanzgericht davon auszugehen, dass Unternehmer die Bruchteilsgemeinschaft, nicht aber der einzelne Erfinder war, liegt es nahe, die Gutschriften, die auf die der Leistungserbringung zugrunde liegenden Lizenzverträge verwiesen, aufgrund dieser Bezugnahme als an die jeweilige Bruchteilsgemeinschaft -nicht aber als an ein einzelnes Mitglied derselben- als Leistenden erteilt anzusehen. Dabei ist auch zu beachten, dass die Leistungserbringung als solche unstreitig ist und die Pflicht zur Berücksichtigung aller vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen auch das Finanzgericht trifft. Geht das Finanzgericht daher von einer Unternehmereigenschaft der Gemeinschaft anstelle des Gemeinschafters aus, hat es sich mit der naheliegenden Möglichkeit auseinanderzusetzen, dass die Gutschrift aufgrund einer Bezugnahme auf den der Leistungserbringung zugrunde liegenden Vertrag als auf die Gemeinschaft als Leistende ausgestellt anzusehen ist.

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Sollte im Streitfall trotz der Bezugnahme auf den Vertrag eine Auslegung dergestalt, dass die Erfindergemeinschaft in den Gutschriften als Leistende genannt war, nicht möglich sein, wird sich das Finanzgericht zudem mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine an einen Nichtunternehmer vom Gutschriftenaussteller erteilte Gutschrift überhaupt eine Steuerschuld aufgrund eines Steuerausweises begründen kann5.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. März 2017 – V R 27/16

  1. vgl. EuGH, Urteile Schmeink & Cofreth und Strobel vom 19.09.2000 – C-454/98, EU:C:2000:469, BFH/NV 2001, Beilage 1, 33, Rz 57 und 61; Karageorgou u.a. vom 06.11.2003 – C-78/02 bis – C-80/02, EU:C:2003:604, BFH/NV 2004, Beilage 1, 48, Rz 50 und 53; Stadeco vom 18.06.2009 – C-566/07, EU:C:2009:380, BFH/NV 2009, 1371, Rz 28; LVK-56 vom 31.01.2013 – C-643/11, EU:C:2013:55, UR 2013, 346; Rusedespred vom 11.04.2013 – C-138/12, EU:C:2013:233, UR 2013, 432, Rz 23 f.[]
  2. BFH, Urteil vom 17.02.2011 – V R 39/09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 16.01.2014 – V R 28/13, BFHE 244, 126, BStBl II 2014, 867, Leitsatz zum Vorsteuerabzug, und BFH, Urteil vom 19.11.2014 – V R 29/14, BFH/NV 2015, 706 zu § 14c Abs. 2 UStG[]
  4. EuGH, Urteil „Barlis 06“ vom 15.09.2016 – C-516/14, EU:C:2016:690, Rz 44[]
  5. verneinend z.B. Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 14c Anm. 101[]
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