Innergemeinschaftliche Lieferung – und die vom BZSt bestätigte USt-Id-Nr.

Das BZSt bestätigt auf Anfrage dem Unternehmer i.S. des § 2 UStG die Gültigkeit einer USt-Id-Nr. sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die USt-Id-Nr. von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde.

Innergemeinschaftliche Lieferung – und die vom BZSt bestätigte USt-Id-Nr.

Die USt-Id-Nr. (§ 27a UStG) bzw. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (Art. 214 der Richtlinie des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG) sind zwar keine materiell-rechtlichen Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung1, sie erlangen aber Bedeutung für die Steuerfreiheit aufgrund des Beleg- und Buchnachweises (§ 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV) sowie für die Steuerfreiheit aufgrund Vertrauensschutzes (§ 6a Abs. 4 UStG).

Die USt-Id-Nr. des Abnehmers (§ 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV) ist Teil des vom Unternehmer zu führenden Buchnachweises. Aufzuzeichnen ist die richtige USt-Id-Nr. des wirklichen Abnehmers; diese muss im Zeitpunkt der Lieferung noch gültig sein2. Im Streitfall hat die Klägerin zwar die bei Lieferung noch gültige USt-Id-Nr. des MP aufgezeichnet. Da es sich aber bei dieser Firma -was unstrittig ist- um keinen Unternehmer handelt, entfällt die Beweiskraft dieser buchmäßigen Aufzeichnung. Es kann daher insoweit nicht zu einer Inanspruchnahme der Steuerfreiheit auf formeller Beweisgrundlage kommen3.

Die Steuerfreiheit aufgrund Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 UStG setzt u.a. voraus, dass der Unternehmer den Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV ihrer Art nach nachgekommen ist4. Maßgeblich hierfür ist die formelle Vollständigkeit, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben, da § 6a Abs. 4 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben schützt5. Dafür genügt die Aufzeichnung einer im Zeitpunkt der Lieferung gültigen USt-Id-Nr. des Abnehmers, sodass die -im Streitfall erfolgte- rückwirkende Löschung dieser USt-Id-Nr. nach Ausführung der Lieferung nicht zulasten des gutgläubigen Lieferers berücksichtigt werden kann. Denn es widerspräche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Verkäufer allein deshalb zur Mehrwertsteuer heranzuziehen, weil die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers rückwirkend aus dem Register gelöscht wurde6.

Weiterlesen:
Versand und innergemeinschaftliche Lieferung II

Selbst wenn ganz erhebliche und auf den ersten Blick erkennbare Unterschiede hinsichtlich der Unterschrift auf den Abholbelegen für drei PKW und dem Reisepass vorhanden sind7 und diese Abweichungen allein oder zusammen mit den verschiedenen Angaben der Klägerin über den Abholvorgang für die vier am 31.08.2010 verkauften PKW geeignet wären, Zweifel hinsichtlich der Person des tatsächlichen Abnehmers und der unternehmerischen Verwendung der verkauften PKW im übrigen Gemeinschaftsgebiet zu begründen, sind keinerlei Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass die Klägerin bereits bei dem davor liegenden Verkauf vom 18.08.2010 und dem danach erfolgten Verkauf vom 23.10.2010 die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht beachtet hätte. Die bloße Vermutung, dass die Geschehnisse am 31.08.2010 zwischen der Klägerin und MP „möglicherweise“ bereits am 18.08.2010 abgesprochen worden seien, ist jedenfalls nicht ausreichend, um einem Steuerpflichtigen den aufgrund der seinerzeit gültigen USt-Id-Nr. bestehenden Vertrauensschutz auch für solche Lieferungen zu versagen, in denen zu besonderer Sorgfalt veranlassende Umstände weder festgestellt noch offensichtlich sind.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. November 2016 – V B 72/16

  1. vgl. hierzu EuGH, Urteil Plöckl vom 20.10.2016 – C-24/15, EU:C:2016:791, Rz 41[]
  2. BFH, Beschluss vom 02.04.1997 – V B 159/96, BFH/NV 1997, 629[]
  3. BFH, Urteil vom 10.08.2016 – V R 45/15, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2016, 2402[]
  4. BFH, Urteile in DStR 2016, 2402, sowie vom 12.05.2011 – V R 46/10, BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, Rz 30[]
  5. BFH, Urteile in BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957; und vom 15.02.2012 – XI R 42/10, BFH/NV 2012, 1188[]
  6. EuGH, Urteile vom 09.10.2014 – C-492/13, EU:C:2014:2267, Rz 36, sowie Mecsek-Gabona vom 06.09.2012 – C-273/11, EU:C:2012:547, Rz 63 und 64[]
  7. vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2012 – XI R 17/12, BFHE 239, 516, BStBl II 2013, 407, Leitsatz 1 sowie Rz 26[]
Weiterlesen:
Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung