Innergemeinschaftliche Lieferungen – und der Ausschluss der Steuerfreiheit

Die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen ist ausgeschlossen, wenn zwar die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung objektiv vorliegen, der Unternehmer jedoch wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem betreffenden Umsatz an einem anderen Umsatz der Lieferkette beteiligt, der in eine Steuerhinterziehung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einbezogen ist. In solchen Fällen kommt auch kein Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG in Betracht.

Innergemeinschaftliche Lieferungen – und der Ausschluss der Steuerfreiheit

Die Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG setzte voraus, dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG a.F.), der Abnehmer u.a. ein Unternehmer war, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a UStG a.F.), und der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterlag (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG a.F.). Diese Voraussetzungen mussten vom Unternehmer nachgewiesen werden (§ 6a Abs. 3 Satz 1 UStG a.F.). Das Bundesministerium der Finanzen konnte mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hatte (§ 6a Abs. 3 Satz 2 UStG a.F.); diese Nachweisanforderungen ergaben sich aus §§ 17a ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) a.F.

Diese Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung beruhte im Streitjahr 2011 unionsrechtlich auf Art. 131 und Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL a.F. Danach stellten die Mitgliedstaaten die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer, den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb ihres jeweiligen Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert worden waren, von der Steuer frei, wenn diese Lieferung u.a. an einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt worden war, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände handelte.

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Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob -wie der Unternehmer meint- die materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG a.F. objektiv erfüllt sind. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt wären, wäre -wie das Finanzgericht zu Recht erkannt hat- die Steuerbefreiung zu versagen. Denn der Unternehmer hätte jedenfalls wissen müssen, dass die von ihm bewirkten Umsätze mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft waren.

Zwar findet § 25f Abs. 1 Nr. 1 UStG, nach dem die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG zu versagen ist, sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich u.a. mit der von ihm erbrachten Leistung an einem Umsatz beteiligt, bei dem ein anderer Beteiligter auf einer nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer einbezogen war, im Streitfall keine Anwendung. Denn diese Regelung ist gemäß § 27 Abs. 30 UStG erstmals auf Voranmeldungs- und Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 enden.

Jedoch war auch bereits vor Einführung dieser Vorschrift die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung auf der Grundlage des Unionsrechts zu versagen, wenn der Lieferer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch seine Lieferung an einer im Rahmen der Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt1. Denn ein Steuerpflichtiger, der sich vorsätzlich an einer das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdenden Steuerhinterziehung beteiligt, kann sich für die Zwecke der Mehrwertsteuerbefreiung nicht auf den Grundsatz der Steuerneutralität berufen2. Die Bekämpfung von Betrug, Steuerhinterziehung und etwaigen Missbräuchen ist ein Ziel, das mit der MwStSystRL anerkannt und gefördert wird; eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht ist nicht erlaubt3.

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Außerdem verstößt es nach der Rechtsprechung des EuGH nicht gegen das Unionsrecht, von einem Wirtschaftsteilnehmer zu fordern, dass er in gutem Glauben handelt und alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt4. Sollte der betreffende Steuerpflichtige gewusst haben oder hätte er wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft war, und hat er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um diese zu verhindern, muss ihm der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden5. Dies steht im Einklang mit der sich aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) bzw. Art. 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ergebenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen6.

Soweit der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 29.07.20097 zu § 6a UStG in Bezug auf die sog. Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH noch ernstliche Zweifel bejaht hatte, sind diese inzwischen beseitigt worden8.

Das Finanzgericht hat den Sachverhalt in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahingehend gewürdigt, dass der Unternehmer hätte wissen müssen, dass er sich mit dem betreffenden Umsatz an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war.

Dabei machte sich das Finanzgericht die Feststellungen der polnischen Steuerbehörden zu eigen, nach denen B -abgesehen von einem Zwischenzeitraum im Jahr 2012- nicht als umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer registriert war, keine Steuererklärungen und/oder Zusammenfassende Meldungen abgegeben hatte und als sog. Missing Trader unter den bekannten Adressen nicht aufzufinden war. Es gelangte danach zu der Überzeugung, dass B den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung sowohl hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Erwerbs, der allerdings durch den korrespondierenden Vorsteuerabzug nach der dem § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG entsprechenden polnischen Vorschrift kompensiert worden sei, als auch hinsichtlich der Weiterlieferung des Zuckers in Polen verwirklicht habe.

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Zu den der Bindung nach § 118 Abs. 2 FGO unterliegenden Feststellungen gehören auch die Schlussfolgerungen tatsächlicher Art des Finanzgericht. Der BFH als Revisionsgericht kann solche Tatsachenwürdigungen nur daraufhin überprüfen, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sind und mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen im Einklang stehen. Ist das -wie hier- zu bejahen, ist die Tatsachenwürdigung selbst dann bindend, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich wäre9. Danach ist es revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Finanzgericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass B in Polen im Zusammenhang mit den betreffenden innergemeinschaftlichen Lieferungen des Unternehmers Steuern hinterzogen hat.

Wenn sich auf dieser Grundlage mittels Gesamtschau der Indizien für das Finanzgericht ergab, dass der Unternehmer jedenfalls hätte wissen müssen, dass er sich mit den in Rede stehenden innergemeinschaftlichen Lieferungen an Umsätzen beteiligte, die in der Lieferkette in Steuerhinterziehungen einbezogen waren, ist dies revisionsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden. Seine Schlussfolgerungen tatsächlicher Art hat das Finanzgericht auf folgende Indizien gestützt: Keine Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des mutmaßlichen Abnehmers in Polen vor der Ausführung der Umsätze, Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten durch anfängliche Nichtabgabe der Zusammenfassenden Meldungen und Nichtangabe innergemeinschaftlicher Lieferungen, Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung in einem mit Blick auf seine bisherige unternehmerische Tätigkeit nicht vertrauten Geschäftsbereich mit einer Größenordnung von mehreren Mio. €, Überlassen der Abwicklung der Geschäfte an eine andere Person, monatliche Gewinnaussicht von rund 3.000 €, Rücklieferungen nach Polen und die zunächst unzutreffende Lieferanschrift Y in den Frachtbriefen.

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Dabei ist die vom Finanzgericht getroffene Tatsachenwürdigung, auch wenn sie der Unternehmer für materiell rechtsfehlerhaft hält, jedenfalls möglich, ohne dass es darauf ankäme, ob -wie der Unternehmer im erstinstanzlichen Verfahren noch behauptet hat und dem Finanzgericht nicht plausibel erschien- polnische Lieferanten ihren Großhandelspreis bei Lieferungen nach Deutschland auf das niedrigere deutsche Niveau absenken würden. Außerdem war dem Unternehmer bekannt, dass sich -wie er im Rahmen seiner Vernehmung durch die Steuerfahndung angegeben hat und was die Würdigung des Finanzgericht stützt- der polnische Abnehmer durch die Lieferungen nach Deutschland und wieder zurück nach Polen die Mehrwertsteuer „sparen“ könne. Als Unternehmer hätte er jedoch wissen müssen, dass die polnische Mehrwertsteuer nur zu umgehen war, soweit seine Rücklieferungen mit Steuerhinterziehungen des Erwerbers verknüpft waren.

Ob die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen auch deshalb zu versagen ist, weil -wie das Finanzgericht außerdem meint- der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen der Steuerbefreiung erfüllt wurden, kann danach dahinstehen.

Darüber hinaus sind die streitgegenständlichen Lieferungen nicht nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG steuerfrei. Diese Befreiung ist, wenn die sog. Missbrauchs-Rechtsprechung eingreift, ausgeschlossen.

Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG (a.F.) nicht vorliegen, ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG). Dabei stellt sich die Frage des Gutglaubensschutzes allerdings erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten -bezogen auf den Streitfall gemäß § 6a Abs. 3 UStG a.F. i.V.m. §§ 17a ff. UStDV a.F.- „ihrer Art nach“ nachgekommen ist10.

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Der Unternehmer kann die Steuerbefreiung unter dem Gesichtspunkt des Gutglaubensschutzes i.S. des § 6a Abs. 4 UStG selbst dann nicht beanspruchen, wenn er seinen Nachweispflichten nachgekommen wäre.

Denn die Frage, ob die „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ beachtet wurde, ist durch eine Würdigung der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, ggf. nach Durchführung einer entsprechenden Beweisaufnahme, zu entscheiden11. Dabei ist schon die Nichtabfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers zeitnah zur ersten innergemeinschaftlichen Lieferung und darauffolgend in regelmäßigen Abständen während der laufenden Lieferbeziehung nach den Umständen des Einzelfalls als Sorgfaltspflichtverletzung anzusehen, die einen Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG ausschließt12. Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf die Anbahnung des Geschäftes und das ungewöhnliche Geschäftsmodell (einschließlich der „ad-hoc“ hohen Umsätze und der unmittelbaren Rücklieferung nach Polen) erfüllt.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. Juli 2021 – XI R 40/19

  1. vgl.  EuGH, Urteile R vom 07.12.2010 – C-285/09, EU:C:2010:742, Rz 52; Schoenimport „Italmoda“ Mariano Previti vom 18.12.2014 – C-131, 163, 164/13, EU:C:2014:2455, Rz 62; Euro Tyre vom 09.02.2017 – C-21/16, EU:C:2017:106, Rz 40; s.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.06.2011 – 2 BvR 542/09, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2011, 1145, Rz 62 [keine „Steuerbefreiung …, wenn die Erwerbsbesteuerung im anderen Mitgliedstaat unterlaufen wird“]; BFH, Urteile vom 17.02.2011 – V R 30/10, BFHE 233, 341, BStBl II 2011, 769; vom 11.08.2011 – V R 50/09, BFHE 235, 32, BStBl II 2012, 151; vom 11.08.2011 – V R 19/10, BFHE 235, 50, BStBl II 2012, 156; BFH, Urteil vom 14.12.2011 – XI R 33/10, BFH/NV 2012, 1009, Rz 26 ff.[]
  2. vgl. z.B. EuGH, Urteile Euro Tyre, EU:C:2017:106, Rz 39; Cartrans Spedition vom 08.11.2018 – C-495/17, EU:C:2018:887, Rz 41[]
  3. vgl. z.B. zur Versagung des Vorsteuerabzugs EuGH, Urteile Vikingo F?vállalkozó vom 03.09.2020 – C-610/19, EU:C:2020:673, Rz 50; Finanzamt Wilmersdorf vom 14.04.2021 – C-108/20, EU:C:2021:266, Rz 21[]
  4. vgl. z.B. zur Versagung des Vorsteuerabzugs EuGH, Urteile Vikingo F?vállalkozó, EU:C:2020:673, Rz 54; Finanzamt Wilmersdorf, EU:C:2021:266, Rz 28[]
  5. vgl. z.B. EuGH, Urteile Euro Tyre, EU:C:2017:106, Rz 40; Cartrans Spedition, EU:C:2018:887, Rz 41[]
  6. vgl. EuGH, Urteile Paper Consult vom 19.10.2017 – C-101/16, EU:C:2017:775, Rz 43 und 47; M.A.S. und M.B. vom 05.12.2017 – C-42/17, EU:C:2017:936, Rz 30 ff.[]
  7. BFH, Beschluss vom 29.07.2009 – XI B 24/09, BFHE 226, 449[]
  8. vgl. BFH, Beschluss vom 16.05.2019 – XI B 13/19, BFHE 264, 521, Rz 21, m.w.N.[]
  9. vgl. z.B. BFH, Urteile in BFH/NV 2012, 1009, Rz 31, m.w.N.; vom 22.02.2017 – III R 9/16, BFHE 257, 135, BStBl II 2017, 698, Rz 20[]
  10. vgl. BFH, Urteile vom 15.02.2012 – XI R 42/10, BFH/NV 2012, 1188, Rz 32; vom 22.07.2015 – V R 23/14, BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914, Rz 43; vom 13.06.2018 – XI R 20/14, BFHE 262, 174, BStBl II 2018, 800, Rz 64; vom 11.03.2020 – XI R 38/18, BFHE 268, 376, Rz 68; BFH, Beschluss vom 12.10.2018 – XI B 65/18, BFH/NV 2019, 129, Rz 12, jeweils m.w.N.[]
  11. vgl. BFH, Beschlüsse vom 28.09.2009 – XI B 103/08, BFH/NV 2010, 73, Rz 5; in BFH/NV 2019, 129, Rz 11; BFH, Urteil in BFHE 268, 376, Rz 71, m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung[]
  12. vgl. BFH, Urteil in BFHE 268, 376, Rz 62 ff.[]
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Medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik - und die Umsatzsteuerbefreiung

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