Internet-Apotheke – und die von ihr gezahlten Aufwandsentschädigungen

Die an Kassenpatienten von einer Internet-Apotheke gezahlten „Aufwandsentschädigungen“ für die Mitwirkung dieser Patienten an ihrer von der Apotheke berufsrechtlich geschuldeten Beratung mindert nicht die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Versandhandelsumsätze gegenüber den Privatpatienten.

Internet-Apotheke – und die von ihr gezahlten Aufwandsentschädigungen

Denn gemäß § 17 UStG liegt eine Entgeltminderung nur dann vor, wenn sich die Bemessungsgrundlage eines steuerpflichtigen Umsatzes geändert hat. Es muss eine hinreichende Verknüpfung zu Leistungen bestehen, die der Unternehmer tatsächlich an bestimmte Abnehmer ausgeführt hat1. So verhält es sich allenfalls bei Zahlungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer bestimmten Lieferung stehen (hier der Aufwandsentschädigungen mit den Versandhandelsumsätzen mit Privatpatienten). Dies ist bei Aufwandsentschädigungen an die Kassenpatienten mit Blick auf die Lieferungen an die Privatpatienten jedoch nicht der Fall.

Die Aufwandsentschädigungen gegenüber den Kassenpatienten können auch nicht als „negative Umsätze“ steuermindernd geltend gemacht werden, weil es sich hierbei nicht um Umsätze der Antragstellerin an die Kassenpatienten handelt, für die diese ein Entgelt an die Antragstellerin zahlen, sondern umgekehrt um Zahlungen an die Patienten für ihre Mitwirkungsleistung, die der Antragstellerin erst die Erfüllung ihrer Beratungspflichten ermöglichen. Ein Vorsteuerabzug ist für die Antragstellerin schon deshalb nicht möglich, weil die Patienten die Aufwandsentschädigungen nicht der Antragstellerin als Unternehmer mit Umsatzsteuerausweis in Rechnung gestellt haben.

Das Ziel der (niederländischen) Internet-Apotheke einer Gleichbehandlung der Aufwandsentschädigungen gegenüber Privat- und Kassenpatienten kann sie nicht erreichen. Denn bei der Bemessung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen der Medikamente ist ein Abzug der Zahlung für Beratung von der Bemessungsgrundlage nicht möglich, weil § 17 UStG ausdrücklich die Änderung der Bemessungsgrundlage bei einem „steuerpflichtigen Umsatz“ voraussetzt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG)2.

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Selbst dann, wenn man in den Lieferungen von Arzneimitteln entgegen der bisherigen Besteuerung als innergemeinschaftliche Lieferung wie bei Privatpatienten unmittelbare Umsätze an die Kassenpatienten sehen wollte, für welche die Kasse lediglich im Innenverhältnis zum Patienten die Kosten ersetzen (wogegen aber schon die Rechnungsstellung an die gesetzlichen Krankenkassen spricht), wäre die Höhe der festgesetzten Umsatzsteuer nicht ernstlich zweifelhaft. Denn die Antragstellerin könnte dann zwar -worauf bereits das Finanzgericht zutreffend hingewiesen hat- die Aufwandsentschädigungen von der Bemessungsgrundlage abziehen, müsste jedoch in diesem Falle zusätzlich als Inlandsumsätze die an die Kassenpatienten erbrachten Medikamentenlieferungen versteuern, was nicht zu einer Minderung, sondern zu einer Erhöhung der Umsatzsteuer führen würde.

Die Frage einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union stellte sich dem Bundesfinanzhof im vorliegenden AdV-Verfahren nicht.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24. Februar 2015 – V B 147/14

  1. ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 30.01.2014 – V R 1/13, BFH/NV 2014, 911[]
  2. BFH, Urteile in BFH/NV 2014, 1692; und vom 04.12 2014 – V R 6/13, BFH/NV 2015, 459[]